HAFTUNG VON PFLEGEKINDERN UND PFLEGEELTERN

Pflegekinder in der Privaten Haftpflichtversicherung 

 

Pflegekinder sind in der Privaten Haftpflichtversicherung den eigenen Kindern gleichgestellt und mitversichert. Der Versicherungsschutz endet mit dem Ende des Pflegevertrages, also in der Regel mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres.

 

 

Eigene Schäden durch das Pflegekind

 

Schäden, die das Pflegekind im eigenen Haushalt verursacht, sind nicht versicherbar. Denn haftungsrechtlich handelt es sich hier um Eigenschäden. Allerdings kann ein Antrag auf Erstattung an die Sozialbehörde gestellt werden.

 

Haftungsansprüche an die Pflegeltern

 

Sind die Pflegeeltern für einen Personenschaden des Pflegekindes verantwortlich, so können sie in zweierlei Hinsicht zum Schadenersatz herangezogen werden. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger, beispielsweise die Krankenkasse, können sich ihre Kosten erstatten lassen. Dieser „Regress der Sozialversicherungsträger“ sollte im eigenen Interesse über die Private Haftpflichtversicherung beitragsfrei eingeschlossen sein. Das Pflegekind selbst kann Ersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld und lebenslangen Rentenzahlungen geltend machen. Hier greift der Versicherungsschutz des Haftpflichtschadenausgleichs:

 

Der Haftpflichtschadenausgleich

 

Der Haftpflichtschadenausgleich der Deutschen Großstädte im Bereich Pflegepersonen und Pflegekinder gewährt den Pflegeeltern dann einen Versicherungsschutz, wenn gegen sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen aus der Betreuungstätigkeit Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, und zwar bis 2,6 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden.

Birgit Bödeker
Tel. 0421 – 95 85 60
b.boedeker@versicherungskontor.net

Weitere Informationen

Gut zu wissen!

Haften Eltern für Ihre Kinder?

Nicht unbedingt. Nur wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Manchmal haften Kinder sogar selbst.

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