HAFTUNG IN DER KINDERTAGESPFLEGE

Wer anderen einen Schaden zufügt, der haftet nach deutschem Recht unbegrenzt. Eltern haften für ihre Kinder – sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dasselbe gilt für Tagesmütter und Tagesväter. Denn in der Kindertagespflege geht die Aufsichtspflicht in dem Moment auf Sie über, in dem Sie das Kind übernehmen.

 

Auch das Kind selbst kann einen Schaden erleiden, während es bei Ihnen in der Tagespflege ist. Im schlimmsten Fall zieht dies nicht nur eine Forderung nach Schmerzensgeld nach sich, sondern möglicherweise auch eine lebenslange Rentenzahlung. Und das alles, weil man für einen Moment lang nicht aufgepasst hat.

 

Versicherungsschutz für Bremer Tagesmütter und -väter

 

Versicherungsschutz bietet der Haftpflichtschadenausgleich der Deutschen Großstädte (HADG), ein Zusammenschluss verschiedener Großstädte, zu denen auch Bremen gehört. Zweck dieses Zusammenschlusses ist die Versicherung der Unternehmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Hierüber sind auch Personen der Kindertagespflege sowie Pflegekinder automatisch versichert, wenn es sich um eine Tätigkeit nach § 23 SGB VIII handelt! Die Versicherungssumme beträgt 2,6 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden.

 

Zusätzlicher Schutz empfehlenswert!

 

Unabhängig vom Versicherungsschutz über den HADG empfiehlt es sich, ein weitergehender Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung. Denn die Versicherungsbedingungen bieten einen umfassenderen Schutz und sehen auch höhere Entschädigungssummen vor.

 

Erkundigen Sie sich, ob in Ihrer bestehenden Versicherung das „Tagesmutterrisiko“ mit versichert ist. Das ist nicht selbstverständlich! Wenn ja, sollte explizit auch die entgeltliche Tätigkeit in der Kindertagespflege mitversichert sein! Sollten Sie das Kind oder die Kinder nicht zuhause, sondern bei deren Eltern betreuen, muss auch das mit der Versicherungsgesellschaft abgeklärt werden. Die Kindertagespflege außerhalb Ihrer Wohnung ist nämlich überwiegend nicht mitversichert!

 

Berufshaftpflichtversicherung bei  externer Betreuung

 

Bei einer Betreuung von Kindern in extern angemieteten Räumen  ist  generell eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Denn in diesem Fall greift weder eine Private Haftpflichtversicherung noch der HADG!

 

Wir stehen Ihnen bei all diesen Fragen und gegebenenfalls bei der Suche nach einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.

Birgit Bödeker
Tel. 0421 – 95 85 60
b.boedeker@versicherungskontor.net

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