KINDERTAGESPFLEGE UND GESETZLICHE KRANKENVERSICHEURNG

Wie sieht es mit der gesetzlichen Krankenversicherung aus, wenn man in der Kindertagespflege tätig ist?  Hier sind verschiedene Aspekte zu beachten:

 

Wann besteht eine Versicherungspflicht?

 

Wer nicht erwerbstätig und verheiratet ist, bleibt in der Familienversicherung, sofern das Entgelt unter 445 € monatlich liegt. Ist der|die Ehepartner|in privat versichert, dann wird maximal das hälftige Einkommen des|der Ehepartners|in als eigenes Einkommen mit angerechnet (höchstens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze, 2019 also 4.537,50 €)! Das heißt: Auch bei einem Tageskind muss sich die Kindertagespflegeperson dann freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern! Bei Nichtverheirateten ist der Status zu prüfen. BezieherInnen von Arbeitslosengeld I oder II bleiben zum Beispiel wie bisher versichert, gegebenenfalls wird ein Teil des Einkommens auf die Leistung angerechnet. Liegt das Einkommen monatlich über 445 €, wird die Person steuerpflichtig! Mit der Steuerpflicht einher gehen die Renten- und die Krankenversicherungspflicht. In der Krankenversicherung bedeutet das, dass eine freiwillige Krankenversicherung abzuschließen ist.

 

Wie hoch ist der Beitrag?

 

Seit 2009 muss für Personen in der Kindertagespflege der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet werden. Der Mindestbeitrag beträgt rund 150 € im Monat (das hängt auch vom von der Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag ab) sowie rund 34 € für die Pflegeversicherung.

 

Ist ein Krankentagegeld eingeschlossen?

 

Ein Krankentagegeldanspruch besteht bei diesem Tarif nicht. Er kann aber von freiwillig Versicherten zusätzlich abgesichert werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Eine private Absicherung des Krankentagegeldanspruchs ist ebenfalls möglich und wird vom Jugendamt mit 50 % bezuschusst.

 

Was ist bei einem Existenzgründungszuschuss zu beachten?

 

Wer einen Existenzgründungszuschuss durch die Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei Jahre erhält, wird ab Beginn bereits renten- und krankenversicherungspflichtig, da Existenzgründer|innen eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt wird. Ungerechtfertigte Rentenbeiträge werden gegebenenfalls nachträglich zurück erstattet. Es besteht dann auch die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung.

Sandy Wolf

Sandy Wolff
Tel. 0421 – 95 85 60
s.wolff@versicherungskontor.net

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