DIENSTUNFÄHIGKEITS­VERSICHERUNG

Für Beamte und Beamtinnen

 

Nach dem Bundesbeamtengesetz sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn diese wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen ihren Dienstpflichten nicht mehr nachkommen können.

 

 

Wer kann wann in den Ruhestand versetzt werden?

 

Beamte|innen auf Widerruf  können bei Krankheit oder Unfall entlassen werden. Sie haben keinen Anspruch auf eine Versorgung. Es erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Für Beamte|innen auf Probe gilt dieses ebenfalls mit einer Ausnahme: Handelt es sich um eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall, kann eine Versetzung in den Ruhestand erfolgen.

 

Bei Beamten|innen auf Lebenszeit ist die Ursache der Dienstunfähigkeit für die Versetzung in den Ruhestand irrelevant.

 

 

Wie ist die Versorgungssituation der Beamt|innen?

 

Kein Versorgungsanspruch besteht innerhalb der ersten fünf Jahre. Danach besteht ein Mindestversorgungsanspruch von 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Dieser Mindestversorgungsanspruch steigt pro Dienstjahr linear und zwar bis zum 40. Dienstjahr. Das heißt, in den ersten 15 Dienstjahren ist der Versorgungsanspruch immer gleich. Er steigt erst ab dem 16. Dienstjahr!

 

 

Was ist der Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung?

 

Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer „Dienstunfähigkeits- oder Beamtenklausel“.

 

Berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Art, Schwere und Ausmaß einer Krankheit, eine Körperverletzung oder ein Kräfteverfall nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen erwarten lassen, dass die Person wenigstens 6 Monate zu mindestens 50 % außerstande ist, ihrem ausgeübten Beruf nachzugehen.

 

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung führt der Versicherer auf Antrag der versicherten Person die Prüfung durch. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Dienstunfähigkeitsklausel schließt sich der Versicherer ohne weitere Prüfung der Entscheidung des Dienstherren an!

 

 

Was gibt es zu bedenken?

 

Es werden von den Versicherungsunternehmen unterschiedliche Dienstunfähigkeitsklauseln angeboten, bis hin zur „unechten“ Dienstunfähigkeitsklausel, die Beamte|innen nicht besserstellen! Für Vollzugsbeamte, die Polizei, die Feuerwehr und Bundeswehr gelten besondere Regeln, weshalb eine spezielle Dienstunfähigkeitsklausel notwendig ist.

Sandy Wolf

Sandy Wolff
Tel. 0421 – 95 85 60
s.wolff@versicherungskontor.net

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