WOHNGEBÄUDE­VERSICHERUNG

Das Eigenheim schützen

Eine Wohngebäudeversicherung ist keine Pflicht und dennoch allen Immobilienbesitzer|innen dringend anzuraten. Schließlich sind die Schäden, die Sturm, Hagel, Feuer oder Leitungswasser am Eigenheim anrichten können, kaum selbst finanziell zu bewältigen. So sehen das auch die meisten Banken, die ohne eine vorhandende Wohngebäudeversicherung in der Regel kein Immobiliendarlehen vergeben.

Versichert ist grundsätzlich die Immobilie einschließlich der Nebengebäude. Auch der Einschluss von Grundstücksbestandteilen (Zaun, Gartenhäuschen, etc.) ist sinnvoll. Eine gute Versicherung sollte ebenso für die Kosten aufkommen, die zum Beispiel für den Abbruch eines Gebäudes, für die Beseitigung umgestürzter Bäume oder für eine|n Sachverständige|n entstehen. Lassen Sie Ihre bestehende Versicherung dahingehend von uns überprüfen. Wir schauen gerne, wo Sie alle gewünschten Leistungen zu einem guten Preis bekommen.

Was ist in der Wohngebäudeversicherung alles versichert?

Versichert ist die Immobilie, einschließlich der Nebengebäude. Darüber hinaus sollten aber auch Grundstücksbestandteile (Zaun, Gartenhäuschen, etc.) abgesichert sein. Sichergestellt werden sollte, dass zudem Garagen oder Carports, die nicht direkt an das Gebäude grenzen, miterfasst werden.

Gegen welche Schäden ist mein Eigenheim versichert?

Versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser und Sturm. Gut zu wissen: Bei Leitungswasserschäden werden Fallrohre nicht als Leitungen angesehen.

Was kann oder sollte ich noch mit absichern?

Heutzutage sind meist auch Überspannungsschäden an der Hauselektronik eingeschlossen. Neben dem Schadenersatz leistet der Versicherer auch Kostenersatz, beispielsweise Dekontaminations- und Abbruchkosten.

 

Im Bereich der Leitungswasserschäden sollten Abwasserleitungen mitversichert sein, was bedingungsgemäß nicht der Fall ist. Schäden durch Graffiti können ebenso eingeschlossen werden, wie Kosten bei Beschädigung durch Einbruch bei Mehrfamilienhäusern.

 

Ist die Immobilie ganz oder teilweise vermietet, sollte der Mietausfall abgesichert sein.

Was zahlt die Wohngebäudeversicherung nicht?

Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind selbstverstädnich nicht versichert.

 

Auch Elementarschäden (zum Beispiel durch Überschwemmung, Erdbeben, Steinschlag, Schneedruck) gehören nicht zu den versicherten Schäden. Sie müssen zusätzlich versichert werden. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wie errechnet sich mein Beitrag und die Versicherungssumme ?

Die Wohngebäudeversicherung ist eine gleitende Neuwertversicherung. Das bedeutet: Im Schadenfall hat man Anspruch auf eine Wiederherstellung in gleicher Art und Güte. Da die Baukosten steigen, wird der Versicherungsvertrag jährlich dieser Preisentwicklung angepasst. Dabei richtet sich der Versicherer nach dem Baukostenindex des Statistischen Bundesamtes, der seit 1914 geführt wird. Das ist auch der Grund, weshalb der Mehrzahl der Anbieter die Versicherungssumme als Wert 1914 in Goldmark ausgedrückt wird.

 

Diese Versicherungssumme bleibt konstant, solange keine Werterhöhung durch Um-, An- oder Erweiterungsbauten stattfindet oder sonst eine Maßnahme vorgenommen wird, die zu einer Wertsteigerung führt.

 

Wenn der Wert des Gebäudes nicht durch ein Gutachten bekannt ist, und die Baukosten auch nicht ermittelt werden können, kann die Versicherungssumme mittels eines Wertermittlungsbogens bestimmt werden. Die Berechnung erfolgt nach der Wohnfläche sowie den Ausstattungsmerkmalen des Objekts. Bei Altbauten empfiehlt sich immer eine Kontrollberechnung, denn der Kaufpreis ist lediglich das Ergebnis von Angebot und Nachfrage. Auch der steuerliche Einheitswert hat nichts mit der Versicherungssumme zu tun. Einige Anbieter verzichten auf eine Wertermittlung und berechnen stattdessen die Prämie nach der Wohn- und Nutzfläche des Objekts.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Wertermittlung Ihrer Immobilie.

Was ist eine Unterversicherung?

Liegt der tatsächliche Wert einer Immobilie über dem versicherten Wert, spricht man von einer Unterversicherung. Das führt im Schadenfall zu folgendem Problem: Der Versicherer ersetzt den Schaden nur anteilig, nämlich im Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Wert.

 

Beispiel: Der Neuwert einer Immobilie beträgt 300.000 Euro, versichert sind aber nur 200.000 Euro, also ein Drittel weniger. Entsprechend wird im Schadenfall die Erstattungssumme um ein Drittel gekürzt, ein Schaden von beispielsweise 15.000 Euro also nur mit 10.000 Euro ersetzt.

 

Eine Wertermittlung sollte also bei Erwerb einer Immobilie und vor Abschluss eienr Gebäudeversicherung immer durchgeführt werden!

Was muss ich bei baulichen Veränderungen beachten?

Bei An- Um- oder Erweiterungsbauten, bei einem Dachausbau, der Umwandlung von Keller- in Wohnraum, der Errichtung von Nebengebäuden oder Carports sollte in jedem Falle eine neue Wertermittlung durchgeführt werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden.

Was tue ich im Schadenfall?

Ein Schadenfall muss unverzüglich gemeldet werden! Zu beachten ist auch die Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, es müssen gegebenfalls eigenständig Maßnahmen ergriffen werden, um einen noch größeren Schaden zu vermeiden, wie zum Beispiel die Abdeckung des Dachs nach einem Sturmschaden. In jedem Fall empfiehlt es sich, Fotos vom Schaden zu machen und mit der Schadenanzeige zusammen einzureichen. Mit dem Versicherer sollte zudem geklärt werden, ob aufgrund der Schadenhöhe ein Gutachter bestellt werden muss, oder ob Kostenvoranschläge zur Beseitigung des Schadens ausreichen. Erst dann dürfen Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden.

Wie und wann kann ich die Versicherung kündigen?

Ein Vertrag kann zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden, in der Regel mit einer Frist von drei Monaten. Zudem besteht im Schadenfall ein außerordentliches Kündigungsrecht, ebenso wie bei einer Beitragserhöhung innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme.

 

Ist die Immobilie fremdfinanziert, so ist vor Kündigung des Vertrages die Zustimmung der kreditgebenden Bank einzuholen. Ohne diese Zustimmung darf der Versicherer den Vertrag nicht aufheben.

Kann mir der Versicherer nach einem Schadenfall kündigen?

Grundsätzlich haben beide Seiten im Schadenfall ein außerordentliches Kündigungsrecht, also auch der Versicherer. Dieser informiert auch die kreditgebende Bank, falls zur Sicherung des Darlehens ein Sicherungsschein ausgestellt wurde.

Birgit Bödeker
Tel. 0421 – 95 85 60
b.boedeker@versicherungskontor.net

Merve Güler-Samsondağ
Tel. 0421 – 95 85 60
m.gueler-samsondag@versicherungskontor.net

Zusatzversicherung

Elementarversicherung →
Zusatzversicherung gegen extreme Wettereinflüsse wie Starkregen und Überschwemmung

Weitere Versicherungen
rund ums Eigenheim