Der Versicherungsmaklervertrag ist zwar keine zwingende Voraussetzung. Denn dieser kommt automatisch nach dem BGB zustande. Aber in der Praxis ist er für die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit unabdingbar. Ansonsten könnten Rechtsunsicherheiten und Legitimationsprobleme entstehen, die unsere Arbeit erschweren.
Erster Teil: Der Maklervertrag
Der Maklervertrag beschreibt das Rechtsverhältnis zwischen Makler und Kund|in. Hier hat sich durch die EU-Vermittlerrichtlinie nichts geändert. Der vom Arbeitskreis Vermittlerrichtlinie erarbeitete Maklervertrag berücksichtigt die gesetzlichen Eckpunkte der Maklertätigkeit. Es wurden daher Passagen des Gesetzes aufgenommen, deren Aufnahme nicht erforderlich war, die aber der Kundentransparenz dienen.
Zweiter Teil. Die Maklervollmacht
Die Maklervollmacht dient der Legitimation gegenüber dem jeweiligen Versicherer und sonstigen Produktgebern. Sie enthält die Tätigkeitsbeschreibung eines|r Versicherungsmaklers|in, die ihn|sie vom gebundenen (abhängigen) „Versicherungsvertreter“ unterscheiden.
Seit Mai 2008 gibt es die EU-Maklerrichtlinie, die für alle EU-Staaten zwingend ist. Nach dieser Richtlinie benötigen alle unabhängigen VermittlerInnen, also die Makler|innen, eine Zulassung (ähnlich wie Anwält|innen) und müssen in einem Register eingetragen sein.
Unabhängig vom Maklervertrag benötigen wir noch eine Einwilligung zur Datenverarbeitung. Diese ist nach der Datenschutzgrundverordnung vom Mai 2018 zwingend erforderlich! Ohne diese kommt eine Zusammenarbeit nicht zustande.
Bisher war die Datenschutzerklärung ein Bestandteil unseres Maklervertrages. Aufgrund der Änderung der Gesetzgebung ist dieses so nicht mehr möglich. Alles muss nun separat unterschrieben werden.
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