PRIVATE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Die wichtigste Versicherung

Kleine Missgeschicke werfen niemanden aus der Bahn, größere können dagegen schnell zur finanziellen Belastung werden, manchmal sogar ein Leben lang. Denn wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür in voller Höhe aufkommen. Eine Haftpflichtversicherung sollte daher für jede|n eine Selbstverständlichkeit sein.

Auch aus der Verantwortung gegenüber anderen Menschen heraus begreifen viele eine Haftpflichtversicherung als freiwillige Pflicht. Damit Geschädigte nicht „sitzen gelassen“ werden, falls – zum Beispiel nach einem Unfall – die Schadenhöhe das eigene Vermögen sprengt und die Schaden- sowie Folgekosten deshalb erst im Laufe vieler Jahre abbezahlt werden können.

 

Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie sich gegen mögliche Haftpflichtschäden optimal versichern können. Auch wenn Sie bereits versichert sind. Denn nicht jeder Vertrag deckt jeden Schaden ab. Wir überprüfen das gerne für Sie und schauen, wie Sie sich am besten absichern können. Vielleicht ist dabei auch der Wechsel zu einem anderen, günstigeren Versicherer sinnvoll.

Wofür kann ich haftbar gemacht werden?

Wer anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, haftet nach deutschem Recht dafür unbegrenzt. Unabhängig davon, ob der Schaden fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Da man bis zu einer unbegrenzten Höhe haftbar gemacht werden kann, gehören Haftpflichtschäden zu den existenzbedrohenden Risiken.

Welche Schäden sind versichert?

Versicherungsschutz besteht für Personen- und Sachschäden, die man anderen (Dritten) zufügt hat, sowie daraus herzuleitende Vermögensschäden. Dies kann beispielsweise der Verdienstausfall sein, den jemand aufgrund einer Verletzung oder eines Unfalls erleidet. Reine Vermögensschäden, also Schäden, denen weder ein Personen- noch Sachschaden vorausging, sind in der Regel mit geringen Summen eingeschlossen.

Wofür zahlt die Haftpflichtversicherung nicht?

Die Versicherung zahlt nicht bei Eigenschäden. Das sind Schäden, die man sich selbst oder mitversicherten Familienmitgliedern zufügt. Ebenso zahlt eine private Haftpflichtversicherung nicht für Schäden durch Vertragspflichtverletzungen, für Geldstrafen und für Schäden, die bei der Berufsausübung entstehen oder durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abdeckt sind. Desweiteren kommt sie  nicht für vorsätzlich verursachte Schäden und selbstverständlich auch nicht für Schäden auf, die sich durch strafbare Handlungen ergeben.

 

Wenn jemand Schadensersatzansprüche an Sie stellt, muss per Gesetz grundsätzlich eine Haftung dafür vorgesehen sein. Sieht der Gesetzgeber keine Haftung vor oder liegt kein schuldhaftes Verhalten vor, gewährt Ihnen die Haftpflichtversicherung sogar Rechtsschutz, um die unberechtigten Ansprüche abzuwehren!

Welche Schadensfälle kann ich zusätzlich absichern?

Bestimmte Schadensfälle sind nicht in der Standardversicherung enthalten. Sie können aber bei Bedarf extra mitversichert werden.

 

Deliktunfähige Kinder

 

Kinder sind bis zum 7. Lebensjahr nicht deliktfähig (im Straßenverkehr bis zum 10. Lebensjahr), das heißt sie können nicht haftbar gemacht werden. Eine Haftung besteht seitens der Eltern nur bei einer Aufsichtspflichtverletzung. Einige Versicherer gewähren über eine Klausel dennoch Versicherungsschutz und verzichten auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung, meist bis zu einer Höchstgrenze.

 

Forderungsausfall

 

Erleiden Sie einen Schaden und die dafür verantwortliche Person ist nicht versichert, bekommen Sie keine Entschädigung! Haben Sie eine Forderung vor Gericht erstritten und bleibt die Zwangsvollstreckung ohne Erfolg, dann können Sie diese Forderung an die eigene Haftpflichtversicherung abtreten. Bei vielen Versicherungsgesellschaften gibt es eine Eigenbeteiligung oder Mindestschadenhöhe. Einige Versicherungsgesellschaften bieten auch die Kostenübernahme des Rechtsstreits an (Schadenersatz-Rechtsschutz).

 

Gefälligkeitshaftung

 

Helfen Sie jemandem beim Umzug oder sind Sie in sonst einer Art gefällig (Nachbarschaftshilfe), so geht der Gesetzgeber von einer Haftungsfreistellung aus, wenn Sie fahrlässig hierbei  einen Schaden verursachen. Ist die Gefälligkeitshaftung mit versichert, dann tritt Ihre Versicherung im Schadenfall ein. Allerdings ist die Schadenersatzhöhe meist begrenzt.

 

Schlüsselrisiko

 

Es ist das Abhandenkommen fremder Schlüssel versichert. Die Versicherer unterscheiden meist zwischen privat und beruflich genutzten Schlüsseln. Versichert sind die Kosten für eine notwendige Auswechslung von Schlössern, Schließanlagen und Sicherungsmaßnahmen.

 

Tätigkeit als Tagesmutter/-vater

 

Betreuen Sie minderjährige Kinder, so haften Sie generell für die Verletzung der Aufsichtspflicht. Der Einschluss dieser Tätigkeit sichert Sie ab. Achtung: Bekommen Sie für diese Tätigkeit Geld (Aufwandsentschädigung/Honorar), dann gilt das nicht bei allen Versicherern!

 

Schäden an geliehenen Sachen

 

Ausgeschlossen sind normalerweise Schadenersatzansprüche im Rahmen von Miete, Leihe und Pacht. Jedoch ist der Einschluss für die Beschädigung, Vernichtung und den Verlust von gemieteten, geliehenen und fremden Sachen möglich, meist jedoch mit einer kleinen Selbstbeteiligung und mit einer Höchstentschädigungsgrenze.

 

Sprechen Sie uns gerne an. Wir schauen mit Ihnen, welche Klauseln zu welchen Bedingungen für Sie sinnvoll sind.

Wann haften Kinder?

Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind nicht deliktfähig. Das bedeutet, sie können bei einem Schaden nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht besteht gegenüber den Eltern bzw. Aufsichtspersonen ein Anspruch auf Schadenersatz. Bis zum 18. Lebensjahr sind Minderjährige bedingt deliktfähig.

 

Was bedeutet die Verletzung der Aufsichtspflicht?

 

Je nach Alter, persönlicher Entwicklung und Charakter oder bekannten Verhaltensweisen müssen Eltern ihre minderjährigen Kinder im angemessenen Umfang beaufsichtigen. Es gibt keine allgemein gültige Regel, sondern immer eine Einzelfallbetrachtung, wobei bei z.B. gefährlichen Spielen (beispielsweise mit Pfeil und Bogen) oder bei der Teilnahme am Straßenverkehr unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden können.

 

Wird diese Aufsichtspflicht verletzt, dann haften die Eltern für den Schaden, unabhängig von der Art und Höhe!

 

Was bedeutet „vertragliche Aufsichtspflicht“?

 

Wird das Kind der Krippe, der Tagesmutter oder einem Kindergarten übergeben, so übernehmen diese die Aufsichtspflicht. Gleiches gilt auch für die Schule oder bei einem Krankenhausaufenthalt.

 

Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe übernehmen selbstverständlich auch die Nachbarin oder der Nachbar für die Dauer der Obhut die Aufsichtspflicht und diese haften im Schadensfall, falls sie diese verletzt haben!

 

Besteht Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung?

 

Nach deutschem Recht geht eine geschädigte Person leer aus, wenn das Kind noch keine sieben Jahre alt ist und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Das zählt zu den allgemeinen Lebensrisiken.

 

Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind über die private Haftpflichtversicherung mit versichert, ebenso wie Pflegekinder. Das heißt: Die private Haftpflichtversicherung tritt dann für die Kinder ein, wenn diese selbst haften oder wenn eine Aufsichtspflichtverletzung seitens der Eltern vorliegt.

 

Viele Versicherungsgesellschaften bieten heutzutage eine zusätzliche Klausel an, die bis zu einer bestimmten Summe Versicherungsschutz auch bei Schäden durch deliktunfähige Kinder bietet, unabhängig von der Frage der Aufsichtspflichtverletzung. Wer an nachbarschaftlichem oder verwandtschaftlichem Frieden interessiert ist, sollte auf diese Klausel achten.

 

Können wir uns als Paar gemeinsam versichern? Und sind unsere Kinder mitversichert?

Haftpflichtversicherungen gibt es für Singles und Paare. Bei Paaren ist egal, ob diese verheiratet oder verpartnert sind oder ob sie als eheähnliche Gemeinschaft zusammenleben. Das gilt selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Paare. Kinder, auch Pflegekinder, sind generell mitversichert.

Was macht eine gute Haftpflichtversicherung aus?

Eine gute Haftpflichtversicherung sollte mindestens die Haftung aus Hobbies abdecken, Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen mitversichern, den Forderungsausfall einschließen, Schäden von Kindern unter 7 Jahren mitversichern, Versicherungsschutz aus der Gefälligkeitshaftung und das Schlüsselrisiko anbieten.

Bei nicht verheirateten bzw. verpartnerten Paaren sollte unbedingt der Regressverzicht der Sozialversicherungsträger mitversichert sein. Gegenseitige Schäden sind normalerweise Eigenschäden, also nicht versichert! Das gilt auch für den Regress der Sozialversicherungsträger bei Personenschäden, zum Beispiel  den Krankenkassen.    Diese Lücke wird durch die Mitversicherung des Regressverzichts geschlossen

Wird die Haftpflichtversicherung nach einem Schaden teurer?

Einzelne Schäden wirken sich nicht auf die einzelne Haftpflichtprämie aus. Der Versicherer hat jedoch das Recht, ganz allgemein die Beiträge aller Verträge anzupassen, wenn die sich Schadenquote insgesamt gegenüber dem Vorjahr verschlechtert hat. In diesem Fall besteht für Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Welche wichtigen Haftpflichtversicherungen gibt es noch?

Wer Hunde oder Pferde hält, benötigt zusätzlich eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Zusätzliche Risiken können auch die Vermietung sein, der Besitz eines Hauses oder Grundstücks, eines Öltanks oder verschiedene berufliche Risiken, wie die Diensthaftpflicht von Lehrer|innen oder die Amtshaftpflicht bei Beamt|innen.

 

Wir besprechen gerne mit Ihnen, welche zusätzlichen Haftpflichtversicherungen Sie (tatsächlich) benötigen.

Kann mir die Haftpflichtversicherung kündigen?

Grundsätzlich können beide Vertragsparteien den Vertrag zum Fälligkeitsdatum kündigen, in der Regel drei Monate vorher. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht für beide Seiten nach einem Schadenfall. Versicherungsnehmer|innen können zudem einseitig kündigen, wenn der der Beitrag erhöht wird, ohne dass sich der Umfang ändert. Und zwar ohne Frist innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme und unabhängig von der Höhe der Beitragsanpassung.

Kann ich die private Haftpflichtversicherung mit meiner beruflichen bzw. betrieblichen kombinieren?

Grundsätzlich kann die Diensthaftpflicht bei Lehrer|innen als Zusatzbaustein eingeschlossen werden, ebenso wie die Amtshaftpflicht bei Beamt|innen.

 

Ansonsten wird eher umgekehrt die Privathaftpflicht in die Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen. Das kann Sinn machen und auch preiswerter sein, muss es aber nicht! Wichtig ist, dass alle notwendigen Bausteine, die Sie privat benötigen, auch wirklich mitversichert sind. Das ist nicht immer der Fall. Zudem sollte man überlegen, ob private Schäden eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht belasten sollen. Manchmal kann eine Trennung die weisere Entscheidung sein.