ALTERSVORSORGE

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Nach vielen Jahren des Sparens bekommt man einen Brief mit der Information, dass der Vertrag nun fällig wird. Und was muss man dann tun?

DIE LEBENS- ODER RENTENVERSICHERUNG WIRD FÄLLIG

Es ist soweit. Die private Rentenversicherung oder ihre alte Kapitallebensversicherung wird nach all den Jahren fällig. Damit tauchen verschiedene Fragen auf.

 

Lebenslange Rente oder Kapital?

 

Bei Kapitallebensversicherungen haben sie meist nicht die Wahl zwischen einer einmaligen Kapitalzahlung und einer lebenslangen Rente. Bei privaten Rentenversicherungen hingegen schon.

 

Eine lebenslange Rente hat den Vorteil, dass man sich nicht um seine Geldanlage weiter kümmern muss. Das Guthaben bei der Versicherung wird nach wie vor verzinst, zwischen 2,75 % und 4 %, je nachdem, wann die Versicherung abgeschlossen wurde. Bei Abschluss bis 1986 sind es 3%, bis Juni 1994 3,5 %, bis Juni 2000 4 %, bis Ende 2003 3,25 %, bis 2006 2,75 %. Man sollte gegebenfalls über die Veränderung der Rentengarantiezeit nachdenken, falls man jemandem im Todesfall während des Rentenbezugs noch etwas hinterlassen möchte.

 

Eine Kapitalzahlung bietet sich an, wenn noch Darlehensverpflichtungen zu erfüllen sind, Anschaffungen anstehen oder man einfach die Verfügbarkeit über das Geld haben möchte.

 

Werden die Leistungen versteuert?

 

Bei allen privaten Verträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, ist die Kapitalauszahlung steuerfrei!  Entscheidet man sich für die Rentenzahlung, dann ist der Ertragsanteil der Rente zu versteuern. Ist der Rentenbeginn das 63. Lebensjahr, dann sind 20 % der Rente steuerpflichtiges Einkommen, beim Rentenbeginn 65 sind es nur 18 % der Rente. Ob überhaupt Steuern zu entrichten sind, hängt vom gesamten Einkommen ab.

 

Sind Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten?

 

Gesetzlich Pflichtversicherte sowie privat Versicherte müssen keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Wer freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, muss Krankenversicherungsbeiträge sowohl auf die komplette Kapitalauszahlung als auch auf die Rente zahlen. Im Fall einer Einmalauszahlung wird die Ablaufleistung durch 120 Monate geteilt und dem Krankenversicherungsbeitragssatz zzgl. Pflegebeitragssatz multipliziert. Das Ergebnis muss 10 Jahre an die Krankenkasse abgeführt werden. Dabei sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten.

 

 

Lohnt sich eine Wiederanlage?

 

Das hängt von Ihrer jeweiligen Situation und Ihren Wünschen ab. Ob eine Wiederanlage oder eine andere Geldanlage für Sie geeignet ist klären wir gerne in einem gemeinsamen Gespräch mit Ihnen.

Sind Beiträge zu Lebens- und Rentenversicherungen steuerlich absetzbar?
Und wie werden die Leistungen versteuert?

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON LEBENSVERSICHERUNGEN

Die steuerliche Behandlung von Beiträgen
 

Kapitallebensversicherung und Private Rente

 

Bei Kapitallebens- und Privaten Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, können die Beiträge im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich geltend gemacht werden. Für Verträge, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, werden keine Beiträge steuerlich mehr anerkannt.

 

Basis-Rente
 

Bei der Basis-Rente können im Jahr 2019 88 % der Beiträge, maximal 21.388 € im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge. Dieser Satz stieg bis 2022 jedes Jahr um 2 %. Seit 2023 sind 100% bis max. EUR und maximal 26.528 € ( Bei Ehegatten sind es 53.506 €)  

 

Riester-Rente
 

Die Riester-Rente wird zum einen durch Zulagen gefördert. Ergibt sich zudem beim Sonderausgabenabzug ein höherer Betrag als der Zulagenanspruch, werden auch Beiträge zur Riester-Rente bis 2.100  Euro steuerlich anerkannt.

 

Betriebliche Altersvorsorge
 

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (Zum Beispiel Direktversicherungen, Pensionskassen) werden direkt vom Arbeitgeber beim zu versteuernden Einkommen berücksichtigt und mindern die Einkommensteuer.

 

Die steuerliche Behandlung von Erträgen
 

Kapitallebensversicherung und Private Rente

 

Kapitalauszahlungen aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, bleiben steuerfrei, vorausgesetzt, die Vertragslaufzeit betrug mindestens 12 Jahre. Rentenzahlungen aus Versicherungsverträgen werden lediglich mit einem Ertragsanteil besteuert. Dessen Höhe ist abhängig vom Alter des|der Rentenempfängers|in bei Auszahlungsbeginn.

 

Erträge aus Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von weniger als 12 Jahren haben oder vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden, unterliegen der Abgeltungssteuer! Bei Verträgen ab dem 01.01.2012 gilt das 62. Lebensjahr. Die Versicherung führt grundsätzlich 25 % Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag von den Gewinn an das Finanzamt ab. Sollten die vor genannten Regelungen von Ihnen erfüllt sein, kann das Halbeinkünfteverfahren für Sie zum Tragen kommen. In diesem Fall wird die Hälfte des Gewinns mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Zuviel gezahlte Steuern können Sie sich über Ihre Steuererklärung beim Finanzamt einfordern. Weitere Informationen erhalten dazu von Ihrem Steuerberater.

 

Basis-Rente

 

Renten aus Basis-Rentenversicherungen werden anteilig besteuert, und zwar zu 78 % in 2019 und zu 80 % in 2020,  danach jährlich steigend um jeweils 1% bis 2040.

 

Riester-Rente
 

Soweit die Rentenzahlung auf geförderten Beiträgen beruht, wird die Riester-Rente in voller Höhe besteuert.

 

Betriebliche Altersvorsorge
 

Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge unterliegen ebenfalls der vollen Besteuerung, sofern keine Pauschalbesteuerung nach altem Steuerrecht erfolgt (nur bei Abschluss vor dem 1.1.2005).

Was besagt die jährliche Information der gesetzlichen Rentenversicherung? Wie verbindlich sind die Daten? Und welche Informationen sind nicht enthalten?

DIE JÄHRLICHE RENTENINFORMATION

Wer wenigstens 27 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre rentenversicherungspflichtig gearbeitet hat, erhält jedes Jahr eine Renteninformation zusammen mit dem Rentenversicherungsverlauf. Diesem können die gespeicherten Zeiten und Verdienste entnommen werden. Dieser sollte auch in jedem Fall immer überprüft werden!

 

Welche Informationen erhält man?

 

Auf der ersten Seite kann im ersten Absatz das Datum für den Bezug der Regelaltersrente entnommen werden. Zudem enthält die Renteninformation den Rentenanspruch bei voller Erwerbsminderung, die bisher erworbenen Ansprüche und einen hochgerechneten Anspruch. Diese Hochrechnung setzt voraus, dass das gleiche Einkommen lückenlos bis zum Datum der Regelaltersgrenze erzielt wird.

 

Wie verbindlich sind diese Daten?

Diese Daten sind insofern unverbindlich, als dass sie keine Auskunft über die Entwicklung des Rentenniveaus geben. Dieses sinkt seit Jahren. Das Rentenniveau stellt die Relation zwischen der Höhe der Standardrente bei 45 Beitragsjahren auf Basis eines Durchschnittsverdienstes und dem Entgelt eines Durchschnittsverdieners dar. Das bedeutet nicht, dass die Rente gekürzt wird. Das ist durch die Rentengarantie ausgeschlossen. Es bedeutet aber,dass die Rente zukünftig geringer steigt als das Einkommen.

 

Die Berechnungen möglicher Rentenanpassungen sind rein fiktiv. Sie setzen eine jährliche Anpassung von 1%, bzw. 2% voraus.

 

Welche Informationen sind nicht enthalten?

 

Bereits auf der ersten Seite wird darauf hingewiesen, dass auf die Rente Krankenversicherungsbeiträge und möglicherweise Steuern zu entrichten sind. Diese mindern natürlich die Monatsrente.

 

Ebenso wird im letzten Absatz darauf hingewiesen, dass der Kaufkraftverlust (Inflation) nicht berücksichtig ist und dadurch eine Versorgungslücke entstehen kann. Daten für einen früheren Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr fehlen komplett.

 

Machen freiwillige Zuzahlungen Sinn?

Nein, denn eine Rente ist zwar garantiert, aber nicht die Höhe. Selbst die Deutsche Rentenversicherungweist darauf hin, dass eine zusätzliche Vorsorge notwendig ist.

Welche Leistungen enthält die Grundsicherung? Welches Einkommen wird angerechnet, was ist neu seit dem 1.1.2018?

GRUNDSICHERUNG

Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe und steht jedem zu der eine Altersrente bezieht oder wegen dauerhafter Erwerbsminderung seinen Lebensunterhalt alleine nicht bestreiten kann.

 

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
 

Wer zu diesem Personenkreis gehört und nicht mehr als durchschnittlich 823 Euro monatlich hat, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Der Zweck der Grundsicherung besteht darin, für diesen Personenkreis eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt. Damit soll unter anderem so genannter versteckter oder verschämter Altersarmut vorgebeugt werden. Ein Unterhaltsrückgriff des Sozialhilfeträgers erfolgt grundsätzlich nicht.

 

Welche Leistungen enthält die Grundsicherung?
 

Die Leistungen richten sich nach dem Sozialgesetzbuch und entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Die Leistungen werden nach Regelsätzen pauschaliert bemessen, die von den Landesregierungen festgelegt werden. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der monatliche Regelsatz 409 Euro für Alleinstehende bzw. für den Haushaltsvorstand und für Partner und Eheleute jeweils 368 Euro. Zusätzlich können Leistungen können zum Beispiel bei Gehbehinderung und Mehrbedarf aufgrund notwendiger Krankenkost in Betracht kommen. Ebenso können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen werden und es wird eine Hilfe in Sonderfällen geleistet.

 

Welches Einkommen wird angerechnet?
 

Im Wesentlichen werden alle im Bedarfszeitraum monatlich zufließenden Einkünfte auf die Grundsicherung angerechnet. Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzusetzen, vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (sogenanntes „bereinigtes“ Einkommen). Seit dem 1.1.2018 werden beim Bezug von Betriebs-, Riester- und Basisrenten sowie privaten Renten die ersten 100 Euro nicht als Einkommen angerechnet. Der Teil, der 100 Euro übersteigt, wird zu 30 % nicht angerechnet, maximal sind 209 Euro anrechnungsfrei.

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