TIERHALTER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Wichtiger Schutz für Frauchen und Herrchen

Im Grunde ist es wie beim Menschen – auch ein noch so gut erzogener Hund kann anderen einen Schaden zufügen. Nur einmal etwas zu wild getobt und schon ist jemand anderes heftig zu Fall gekommen oder es ist etwas zu Bruch gegangen. Vor den finanziellen Folgen kann man sich nur über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung schützen. Das gleiche gilt für Pferdebesitzer|innen. Anders sieht es dagegen bei Katze, Maus, Hamster, Meerschweinchen und Co aus. Hier sind eventuelle Schadensfälle über die private Haftpflichtversicherung gedeckt.

Grundsätzlich gilt: Wird durch ein Tier ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, spricht man von Gefährdenshaftung (§ 833 BGB). Das heißt: Unabhängig vom Verschulden muss der|die Tierhalter|in haften. Der Gesetzgeber unterscheidet jedoch zwischen  so genannten Luxustieren (Reitpferde, private Hundehaltung) und Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe, Zuchttiere sowie Tiere die dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit diesen, zum Beispiel Blindenhunde, Jagdhunde des Försters, Zugpferde, beruflich genutzte Reitpferde). Handelt es sich um beruflich genutzte Tiere, dann haftet der|die Halter|in nicht, wenn  nachgewiesen werden kann, dass man der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

 

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen eines Personen- und Sachschadens sowie eines daraus möglicherweise entstandenen Vermögensschaden. Das können zum Beispiel Einkommenseinbußen durch eine (zeitweise) Berufsunfähigkeit des|der Geschädigten aufgrund eines durch den Hund verursachten Unfalls sein.

Wer haftet, wenn jemand anderes das eigene Tier beaufsichtigt hat?

Führt die Nachbarin den Hund aus oder reitet der Arbeitskollege das Pferd, dann haftet trotzdem der|die Tierhalter|in.

 

Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel bei grober Fahrlässigkeit! Dann kann die Haftung ganz oder teilweise auf die Person übergehen, die das Tier in der Obhut hatte.

 

Handelt es sich um eine vertraglich geregelte Obhut (zum Beispiel ein Reitstall oder eine Hundepension), dann geht die Haftung auf die neuen Tierhüter über!

 

Welche Aufgabe hat die Versicherungsgesellschaft?

Der Haftpflichtversicherer hat – ganz allgemein – die Aufgabe, Ihnen die Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ab­zunehmen. Praktisch bedeutet dies, dass er an Ihre Stelle tritt und für Sie tut, was Sie sonst, eventuell beraten durch einen Anwalt, selbst erledigen müssten. Dies ist beispiels­weise die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schaden­er­satz besteht, die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist, oder die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen.

Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit der geschädigten Person, führt der Versicherer den Prozess und trägt die Kosten.

Wofür zahlt die Haftpflichtversicherung nicht?

Fügt der Hund bzw. das Pferd seinem|r Tierhalter|in selbst einen Schaden zu, zahlt in der Regel keine Haftpflichtversicherung. 

Birgit Bödeker
Tel. 0421 – 95 85 60
b.boedeker@versicherungskontor.net

Merve Güler-Samsondağ
Tel. 0421 – 95 85 60
m.gueler-samsondag@versicherungskontor.net

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