VERSICHERUNGSVERTRÄGE

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Und schon wieder hat sich die Versicherungsprämie erhöht. Darf die Versicherung das?

BEITRAGSANPASSUNG

Ja, sie darf, aber nicht jede Erhöhung muss man akzeptieren.

 

Die Beitragsanpassung

 

Die Beitragsanpassung ist in den Versicherungsbedingungen geregelt. So ist es in der Haftpflichtversicherung üblich, die Beiträge um 5% oder 10% anzupassen, wenn die Schäden sich in der Branche gegenüber dem Vorjahr entsprechend erhöht haben. Die Beitragsanpassungsklausel ist fester Bestandteil des Versicherungsvertrages.

 

In der Hausratversicherung sieht es etwas anders aus. Da der Versicherer verpflichtet ist, den Neuwert zu erstatten, und dieser aufgrund der Preissteigerungsrate steigt, erhöht der Versicherer dann die Prämie, wenn das statistische Bundesamt entsprechende Zahlen veröffentlicht. Gleiches gilt übrigens bei der Wohngebäudeversicherung, wenn sich der Baupreisindex erhöht, oder in der Glasversicherung.

 

Allerdings kann es auch sein, dass der Wert des Hausrats durch Aussortieren oder preiswerten Austausch gesunken ist. Die Erhöhung muss also nicht unbedingt akzeptiert werden. In diesem Fall kann jederzeit der Erhöhung widersprochen und die Versicherungssumme neu festlegt werden.

 

Die Dynamik

 

Die Dynamik ist ein zusätzlicher Vertrag in der Lebens- und Unfallversicherung. Die Dynamik soll dem Wertverlust durch die Inflation vorbeugen. 100.000 Euro Invaliditätssumme sind nach 10 Jahren zwar immer noch 100.000 Euro, aber man bekommt weniger dafür. Gerade bei langfristigen Verträgen, wie einer Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, kann sich der inflationsbedingte Wertverlust fatal auswirken. Bei einer Inflationsrate von nur 2% beträgt der Wertverlust in nur 10 Jahren bereits 18,3%!

 

Dynamik aussetzen oder kündigen!

 

Wem die Belastung zu hoch wird, die/der kann mit der Dynamik aussetzen. In der Regel zwei Jahre hintereinander. Ein Widerspruch innerhalb von vier Wochen genügt. Der dritte Widerspruch in Folge führt zur Aufhebung der Dynamikvereinbarung. Darüber hinaus ist die Dynamikklausel jederzeit kündbar.

Welche Kündigungsfristen gibt es? Und was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig kündige?

KÜNDIGUNG VON VERSICHERUNGSVERRÄGEN

Bei der Kündigung von Versicherungsverträgen sind genaue Fristen einzuhalten. Versäumt man diese Frist, verlängert sich der Vertrag um ein Jahr!

 

Kündigung zu Ablauf

 

Die Kündigungsfrist von Versicherungsverträgen beträgt in der Regel drei Monate zum Ablauf des Versicherungsvertrages. Zu diesem Zeitpunkt muss die Kündigung der Versicherungsgesellschaft vorliegen! Eine Ausnahme ist die Autoversicherung. Hier gilt eine Frist von einem Monat.

 

Kündigung zum Ablauf des Versicherungs- oder Kalenderjahres?

 

Das Versicherungsjahr endet nach zwölf Monaten, das Kalenderjahr zum 31.12.. Verschiedene Versicherer weichen vom Versicherungsjahr ab und stellen den Vertrag zum 1.1. eines Jahres fällig. Egal zu wann Sie die Versicherung abgeschlossen haben, die Kündigung muss vor dem 1.10. eines Jahres zum 1.1. des Folgejahres erfolgen!

 

Kündigung von langfristigen Verträgen

 

Verträge können auch mit einer Laufzeit von z.B. fünf Jahren abgeschlossen werden. Trotzdem ist die Kündigung zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres und jeden darauffolgenden Jahres möglich.

 

Kündigung bei Beitragsanpassung und Schadenfall

 

Ein Sonderkündigungsrecht, also das Recht ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, gibt es in zwei Fällen. Eine Kündigung ist möglich bei einer Beitragsanpassung. Das gilt auch bei mehrjährigen Verträgen, wenn die Beitragserhöhung in den ersten zwei Versicherungsjahren erfolgt. Ein weiteres Sonderkündigungsrecht besteht im Schadenfall, und zwar für beide Vertragsparteien, mit Anerkennung des Schadenfalls.

 

Keine Kündigung bei Dynamik und Summenanpassung

 

Ist eine Beitragsdynamik vereinbart worden ( z.B. bei einer Unfallversicherung), oder wird der Beitrag aufgrund einer vereinbarten Anpassung der Versicherungssumme (z.B. in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung) erhöht, dann besteht kein Sonderkündigungsrecht. Bei der Dynamik besteht lediglich das Recht auf Aussetzung, bei der Summenanpassung das Recht auf den Verzicht der Anpassung

Kann ich mir nach einem Schaden alles neu kaufen? Warum wurde nur ein Teil bezahlt?

NEUWERT- UND ZEITWERTENTSCHÄDIGUNG

Die Frage, ob der Preis für eine Neubeschaffung im Schadenfall erstattet wird oder nur der Restwert einer Sache, ist unterschiedliche geregelt:

 

Der Neuwert in der Sachversicherung

 

Zur Sachversicherung gehören die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung sowie die Geschäftsinhalts- oder die Praxisinhaltsversicherung, kurzum alle Versicherungen, über die Sachen versichert sind. Hier gilt, dass im Schadenfall der Neuwert erstattet wird. Und der kann sowohl über als auch unter dem ursprünglichen Anschaffungswert liegen. Abweichende Regelungen gibt es in der Kaskoversicherung der Kraftfahrzeugversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Bedingungen, die vereinbart werden können. In der Musikinstrumentenversicherung muss die Neuwertentschädigung explizit vereinbart werden.

 

Der Zeitwert in der Sachversicherung

 

Allerdings gibt es bei der Neuwertentschädigung auch Grenzen. Ein versicherter Gegenstand, der im Haushalt nicht mehr verwendet werden kann, wird lediglich zum gemeinen Wert, dem erzielbaren Verkaufspreis, erstattet. Bei der Geschäftsversicherung gilt in der Regel, dass der Zeitwert einer Sache erstattet wird, wenn der Wert unter 40 % des Anschaffungspreises gesunken ist. Auch in der Gebäudeversicherung kann eine Zeitwertentschädigung vereinbart werden, wenn das Gebäude abbruchreif ist.

 

Der technische Fortschritt

 

Besonders problematisch wird die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte von technischen Geräten, zum Beispiel von Computern. Der technische Fortschritt ist so rasant, dass eine Wiederbeschaffung schlicht nicht möglich ist. Gut beraten ist also, wer den technischen Fortschritt mit versichert hat. So ist eine Wiederbeschaffung eines moderneren Geräts möglich, wenn es dem vergleichbaren Standard des beschädigten Geräts zur Anschaffungszeit entspricht.

 

Zeitwertentschädigung in der Haftpflichtversicherung

 

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist man zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, den man angerichtet hat. Im Unterschied zur Sachversicherung spricht man bei Haftpflichtschäden von Zeitwertentschädigung. Wird eine Sache beschädigt oder zerstört, dann hat die geschädigte Person auch nur Anspruch auf eine Entschädigung, die dem Wert der Sache entspricht. Das heißt, Alter und Zustand der Sache spielen bei der Entschädigung eine entscheidende Rolle.

Was muss ich vor und nach Vertragsabschluss unbedingt beachten und einhalten?

OBLIEGENHEITSPFLICHTEN

Obliegenheitspflichten – hinter dieser Bezeichnung verbirgt sich nicht anderes als die Pflichten des|der Versicherungsnehmers|in. Ein Versicherungsvertrag enthält Rechte und Pflichten, für beide Vertragsparteien. Wenn man den Versicherungsschutz nicht aufs Spiel setzen will, sollte man seinen Vertragspflichten unbedingt nachkommen. Grundsätzlich unterscheidet man die vorvertragliche Anzeigepflicht, die Obliegenheiten nach Vertragsschluss und die Obliegenheiten im Schadenfall.

 

Vorvertragliche Anzeigepflicht

 

Das bedeutet, dass bei Antragstellung alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Alle bekannten „Gefahrumstände“ müssen dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden. Bei Personenversicherungen ist besondere Sorgfalt auf die Beantwortung der Gesundheitsfragen zu legen.

 

Obliegenheiten nach Vertragsabschluss

 

Die Änderung der Risikoverhältnisse sind umgehend anzuzeigen. Die Kalkulation des Beitrags basiert auf der Einschätzung bestehender Risikoverhältnisse. Ändern diese sich, dann stimmt die Vertragsgrundlage nicht mehr. In der Hausratversicherung muss zum Beispiel das Aufstellen eines Gerüsts wegen des erhöhten Einbruch-Diebstahlrisikos gemeldet werden. In der Unfallversicherung ist der Wechsel der Berufstätigkeit anzuzeigen.

 

Obliegenheiten im Schadenfall

 

Grundsätzlich ist ein Schadenfall unverzüglich anzuzeigen und die Schadenanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen. Der|die Versicherungsnehmer|in hat auch der Auskunftspflicht nachzukommen, damit eine Beurteilung eines Schadens erfolgen kann.

 

Im Schadenfall ist man gehalten, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht).

 

Welche Konsequenzen hat die Obliegenheitsverletzung?

 

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum 1.1.2008 hat die Rechtsfolgen einer solchen Vertragsverletzung neu geregelt. Seit dem 1.1.2009 gilt diese Regelung für alle Versicherungsverträge. Nur bei Vorsatz kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit im Versicherungsfall berufen. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung der Leistung möglich. Zudem muss es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Versicherungsfall und verletzter Obliegenheit geben.

Verliere ich den Versicherungsschutz, wenn ich den Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt habe?

PRÄMIE NICHT GEZAHLT

Wird nach Abschluss eines Versicherungsvertrages die erste Versicherungsprämie nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt, so ist der Versicherer im Schadenfall von der Leistung frei. Er kann wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder die Prämie einklagen. Besteht ein Versicherungsvertrag schon länger, dann sieht die Sache etwas anders aus.

 

Zahlungsverzug bei Erstprämie

 

Geregelt ist das im § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Etwas anderes gilt in der Autoversicherung. Hier muss der Versicherer zwar bei einem Haftpflichtschaden eintreten, aber er holt sich das Geld zurück. In jedem Fall führt die Nichtzahlung des Erstbeitrages in der Autoversicherung dazu, dass die Polizei die Zulassungsplakette entfernt, was zusätzlich zu Problemen führen kann, da das Auto nur auf öffentlichem Grund stehen darf, wenn es zugelassen ist!

 

Zahlungsverzug bei Folgeprämie

 

Dieser Fall ist im § 38 VVG geregelt. Wird die Folgeprämie nicht beglichen, so setzt der Versicherer in der Regel eine Nachfrist von zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist besteht trotz Nichtzahlung der Prämie Versicherungsschutz, der allerdings dann mit Ablauf der Frist endet. Nach Ablauf der Frist kann der Versicherer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen!

 

Zahlungsverzug trotz Einzugsermächtigung?

 

Das kann eigentlich nur vorkommen, wenn das Konto nicht gedeckt ist oder die Angaben zur Bankverbindung fehlerhaft sind und das Bankinstitut die Lastschrift nicht einlöst. Ansonsten ist der Versicherungsschutz nicht gefährdet, denn im Zweifel hat das Versicherungsunternehmen den Fehler zu verantworten. Mit der korrekten Erteilung einer Einzugsermächtigung wird die Versicherungsprämie zur Holschuld und die versicherte Person ist entlastet.

 

Zahlungsengpässe vermeiden!

 

Zahlungsengpässe und zusätzliche Mahnkosten lassen sich vermeiden, indem man vor Vertragsabschluss seine Finanzen überdenkt. So kann es trotz eines Zuschlags sinnvoller sein, darauf zu achten, dass die Zahlungstermine über das Jahr verteilt sind. Ist das nicht möglich, kann die Prämie halbjährlich oder vierteljährlich gezahlt werden, allerdings fast immer zusammen mit einem Ratenzuschlag.

Ist es klug, die jährliche Zahlungsweise auf vierteljährlich oder sogar monatlich zu ändern?

RATENZAHLUNG

Versicherungsbeiträge sind im Allgemeinen jährlich und im Voraus zu bezahlen. Wenn eine Versicherung ihren Kund|innen das Recht einräumt, diese Versicherungsprämie halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu bezahlen, erhebt sie im Gegenzug den sogenannten „Ratenzuschlag“, „Teilzahlungszuschlag“ oder „Ratenzahlungszuschlag“.

 

Dieser Zuschlag wird als Prozentwert (2% bis 7% vom Jahresbeitrag) auf die Nettoversicherungsprämie aufgeschlagen. Zusätzlich fällt dann, mit Ausnahme von Kranken- und Lebensversicherungen, noch die jeweilige Versicherungssteuer an. Im Ergebnis nennt sich das „Jahresbruttobeitrag“ oder auch „Versicherungsprämie“. Dieser Betrag wird dann entsprechend der Zahlweise durch 12 (monatlich), 4 (vierteljährlich) oder auch 2 (halbjährlich) geteilt und stellt den „Zahlbeitrag“ dar.

 


Was kostet der Ratenzuschlag im Endeffekt?

 

Die Versicherung berechnet einen prozentualen Aufschlag auf die Prämie. Beispielsweise 3% auf die Jahresnettoprämie bei halbjährlicher Zahlung. Im Gegenzug wird eine Hälfte der Prämie am 01.01. des Versicherungsjahres und die zweite Hälfte am 01.07. des Versicherungsjahres gezahlt. Man erhält also einen Zahlungsaufschub oder eine Teilzahlungsmöglichkeit. Richtig ist in diesem Beispiel, dass man nur einen Beitragsaufschub in Höhe der hälftigen Versicherungsprämie erhält und das auch nur für einen Zeitraum von 6 Monaten. Der Ratenzuschlag von 2% errechnet sich aber aus der gesamten Jahresprämie. Der tatsächliche Zinssatz für diesen Zuschlag entspricht also nicht 2% p.a., sondern der sogenannte effektive Jahreszins – hier 8,33%  – ist weit höher.

 


Einige Beispiele für Ratenzuschlag inkl. effektivem Jahreszins

 

Eine monatliche Zahlweise mit 5% Zuschlag entspricht einem Jahreszins von 11,35%.

 

Eine vierteljährliche Zahlweise mit 3% Zuschlag entspricht einem Jahreszins von 8,27%.

 

Eine halbjährliche Zahlweise mit 2% Zuschlag entspricht einem Jahreszins von 8,33%.

(Quelle: Dipl. Mathematiker Peter A. Schramm, Stand: Januar 2010)

 


Unsere Empfehlung zur Beitragszahlung

 

Aus diesen Beispielrechnungen resultiert unsere Empfehlung, alle Versicherungsbeiträge immer jährlich zu zahlen. Sie sparen dadurch in der Regel zwischen 8% und 11% der Gesamtbeiträge. Damit Ihre Belastung nicht zu hoch wird, empfehlen wir, die jeweiligen Termine der verschiedenen Jahresbeitragszahlungen über das Jahr zu verteilen. Durch diese Verteilung der jährlichen Beitragszahlungen können Sie viel Geld sparen und verzichten auf keinerlei Versicherungsschutz.

Was muss ich tun, wenn ein Schaden entstanden ist?

VERHALTEN IM SCHADENFALL

Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz im Schadenfall nicht gefährden wollen, sollten einige Dinge beachtet werden.

 

Die Anzeigepflicht

 

Wenn Sie einen Schaden verursacht (Haftpflichtversicherung) oder erlitten haben (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung o.a.), dann sollte der Schaden unverzüglich der Versicherung angezeigt werden. Unverzüglich bedeutet so bald wie möglich und nicht erst Tage oder Wochen später. Selbstverständlich kann die Schadenanzeige auch über uns erfolgen, wenn der Vertrag durch uns betreut wird.

 

Die Informationspflicht

 

Sie sind dem Versicherer zur Information verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie alle Fragen, die in Zusammenhang mit dem Schaden stehen, wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten und – sofern möglich – auch Belege beizubringen haben. Hilfreich sind auch immer eine schriftliche Dokumentation und Fotos.

 

Die Schadenminderungspflicht

 

Selbstverständlich muss alles unternommen werden, damit der Schaden nicht noch größer wird. Das betrifft zum Beispiel Sicherungen nach einem Einbruch, wie etwa eine Notverglasung, oder eine Notreparatur nach einem Rohrbruch.

 

Obliegenheiten

 

Weitere Obliegenheiten stehen in den einzelnen Versicherungsbedingungen. Hierzu gehören beispielsweise in der Privathaftpflichtversicherung, dass der Schaden nicht anerkannt werden darf, oder bei einem Einbruch, einem Fahrraddiebstahl oder Raub, unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei zu erfolgen hat.

 

Die Schadenabwicklung

 

Bei der Bearbeitung eines Schadenfalls kann es sein, dass die Versicherung sich eines Gutachters bedient, um den Schaden einschätzen zu können. Das bedeutet, dass Sie sich vor Beseitigung eines Schadens immer mit der zuständigen Versicherung über das weitere Vorgehen besprechen sollten.

 

Im Zweifel über das weitere Vorgehen setzen Sie sich immer mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerrne weiter.

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Selbstverständlich beantworten wir Ihre Fragen auch persönlich. Ihre|n Ansprechpartner|in finden Sie hier.