D&O-VERMÖGENSSCHADEN­HAFTPFLICHT

Haftpflichtschutz für Geschäftsführer|innen

 

 

Nicht nur die Vorstände und Aufsichtsräte von großen Aktiengesellschaften können persönlich in die Haftung genommen werden. Auch Geschäftsführer|innen einer GmbH oder Genossenschaft, geschäftsführende Gesellschafter|innen einer Kommanditgesellschaft (KG) und Vorstandsmitglieder eines Vereins müssen für finanzielle Schäden gegenüber Dritten gerade stehen! Schutz bietet eine D&O-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Welche Schäden sind versichert?

Versichert sind rein finanzielle Schäden (Vermögensschäden) des Unternehmens oder Vereins, die ein Organ (zum Beispiel ein Vorstand) oder auch der|die einzelne Geschäftsführer|in zu verantworten hat. Darunter versteht man zum Beispiel Pflichtverletzungen. Das kann bei einer GmbH die Insolvenzverschleppung sein oder bei einem gemeinnützigen Verein ein unvollständiger oder falscher Mittelverwendungsnachweis bei öffentlicher Förderung.

Wer ist wogegen versichert?

Versichert ist das Unternehmen oder der Verein. Bei einem Unternehmen kann die Geschäftsführung beispielsweise im Rahmen der Innenhaftung von den Firmenbesitzer|innen oder im Rahmen der Außenhaftung von einer Behörde haftbar gemacht werden. Gleiches gilt für einen Verein. Im Rahmen der Innenhaftung haften nämlich Geschäftsführer|innen gegenüber den Vereinsmitgliedern ebenso wie Geschäftsführer|innen einer Firma persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für einen Schaden, den sie zu verantworten haben.

Welche Aufgabe hat die Versicherungsgesellschaft?

Der Haftpflichtversicherer hat – ganz allgemein – die Aufgabe, den versicherten Personen und Organen die Haftung abzunehmen. Praktisch bedeutet dies, dass er an ihre Stelle tritt und für sie tut, was diese sonst selbst erledigen müssten. Dieses ist beispielsweise die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht; die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist; die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit den Geschädigten, führt der Versicherer den Prozess und trägt die Kosten.

Welche Bedeutung hat die D&O-Police in der Praxis?

Vorstandsmitglieder und GeschäftsführerInnen sollten ein großes Interesse an einer Absicherung haben, denn es gilt ein sehr geringer Verschuldensmaßstab. Grundlage für einen Haftungsanspruch ist immer die Verletzung der Sorgfaltspflicht des|der ordentlichen Geschäftsmannes|frau. Zudem gilt die Beweislastumkehr, das heißt: Es muss eine fehlerlose Handlung nachgewiesen werden.

Birgit Bödeker
Tel. 0421 – 95 85 60
b.boedeker@versicherungskontor.net

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