KRANKENVERSICHERUNG

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Wann ist die Krankenversicherung während der Elternzeit beitragsfrei?

ELTERNZEIT UND KRANKENVERSICHERUNG

Der Elternteil, der nach der Geburt die Betreuung des Nachwuchses übernimmt, hat Anspruch auf Elterngeld. Das hat aber Auswirkungen auf die Krankenversicherung!

 

 

Sind sie gesetzlich pflichtversichert, dann müssen Sie während der Elternzeit keinen Beitrag zahlen. Es sei denn, sie beziehen während dieser Zeit beitragspflichtige Einkünfte . Ein Minijob fällt nicht unter die beitragspflichtigen Einnahmen.

 

 

Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichert, dann gelten für Sie eine der folgende nRegelungen:

 

Unverheiratet oder alleinerziehend und freiwillig gesetzlich versichert
Sie müssen sich weiter freiwillig versichern. Aufgrund des geringen Einkommens muss nur der Mindestbeitrag gezahlt werden.

 

Unverheiratet oder alleinerziehend und privat versichert
Sie müssen die Krankenversicherung unverändert weiter zahlen, falls Ihr Tarif keine beitragsfreie Zeit vorsieht. Gegebenfalls empfiehlt sich eine Anwartschaft für die Dauer der Elternzeit bei der Krankentagegeldversicherung. Der Nachwuchs muss eigenständig versichert werden!

 

Verheiratet und freiwillig gesetzlich versichert – Ehepartner|in privat versichert
Bei Ihnen werden die Einkünfte der privat versicherten Person mit in die Beitragsberechnung einbezogen, das heißt:der Beitrag zur Krankenversicherung ist höher.

 

Verheiratet und privat versichert – Ehepartner|in  gesetzlich versichert,
Sie können die private Krankenversicherung als Anwartschaft weitergeführt werden, da ein Anspruch auf Familienversicherung über die gesetzlich versicherte Person besteht.

 

Student|innen
Die Beitragspflicht zur Krankenversicherung bleibt bestehen, solange Sie immatrikuliert sind.

 

Beamt|innen
Sie können grundsätzlich zu Ihrer Krankenversicherung, egal ob gesetzlich oder privat, einen Zuschuss von bis zu 31 Euro pro Monat beantragen.

 

Privat versicherte Beamt|innen
Sie erhalten während der Elternzeit keine Besoldung, haben jedoch weiterhin einen Beihilfeanspruch. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung muss weitergezahlt werden, wobei sich aufgrund des Kindes ein erhöhter Beihilfeanspruch ergeben kann.

 

 

Worauf sollte man achten, wenn man sich als Existenzgründer|in krankenversichert?
Welche Alternativen gibt es?

EXISTENZGRÜNDUNG UND PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG

Bei der Existenzgründung spielt die Frage nach der Krankenversicherung – gesetzlich oder privat? – eine große Rolle? Die Entscheidung ist deshalb so wichtig, weil sie unter Umständen unumkehrbar ist!

 

Der Wechsel in die private Krankenversicherung

 

Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung kann zwei unterschiedliche Gründe haben: Die Leistungen oder die Kosten. Eine Krankenversicherung kostet Geld. Für manche ExistenzgründerInnen ist sie deshalb ein Posten, den man zu minimieren versucht. Und diese Möglichkeit bietet einem nur die private Krankenversicherung.

 

Die Selbstbeteiligung

 

Eine häufig genutzte Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung. In sogenannten Kompakttarifen, das sind Tarife, die sowohl ambulante, als auch zahnärztliche und stationäre Leistungen beinhalten, gilt die Selbstbeteiligung für alle Leistungsbereiche. Das heißt: sie kommt in jedem Fall zum Zug. Egal ob man zum Zahnarzt geht oder nach einem Unfall ins Krankenhaus kommt. Das Geld für eine Selbstbeteiligung sollte also immer vorhanden sein. Bei Modultarifen gilt die Selbstbeteiligung in der Regel nur für ambulante Leistungen.

 

„Einsteigertarife“

 

Diese Tarifform ist eigentlich nur für die ersten Jahre der Selbständigkeit gedacht. Danach sollte ein Wechsel in die Normaltarife folgen. Alle „Einsteigertarife“ sehen hierfür auch Fristen vor. Werden diese versäumt, ist eine Höherversicherung nur noch mit einer Gesundheitsprüfung möglich. Wer sich im Vorfeld nicht über die Normaltarife informiert, kann zudem Überraschungen hinsichtlich der zukünftigen Beiträge erleben!

 

Die Leistungseinschränkungen

 

Preiswerte Krankenversicherungen sind nur deshalb preiswert, weil sie die Leistungen einschränken, und nicht, weil sie besser wirtschaften! Hierzu gehört beispielsweise, dass Leistungen für Heilpraktiker oder Psychotherapie ausgeschlossen werden, dass die Leistungen für Arznei-, Verbandsmittel sowie Hilfsmittel zum Teil erheblich eingeschränkt oder mit zusätzlichen Selbstbeteiligungen versehen sind. Auch die Erstattung bei Zahnersatz kann stark reglementiert sein, insbesondere bei der Kostenübernahme von Implantaten. Zudem können die Erstattungssätze nach der Gebührenordnung eingeschränkt sein.

 

Eine umfassende Beratung ist deshalb sehr wichtig!

Muss man sich freistellen lassen, um das eigene, kranke Kind betreuen zu können?
Und hat man ein Recht auf Arbeitsentgeldfortzahlung?

KINDER-KRANKENGELD

Wird ein Kind krank und kann nicht in den Kindergarten oder in die Schule, stellt das Eltern oft vor Probleme.

 

Wie viel Freistellung steht Elternteilen im Jahr zu?

 

Für jedes Kind stehen Eltern 10 Arbeitstage zu. Alleinerziehende können 20 Tage beanspruchen. Leben im Haushalt mehrere Kinder, dann beträgt der maximale Freistellungsanspruch 25 Tage, für Alleinerziehende 50 Tage. Diese Regelung gilt für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Die Freistellung kann arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen werden!

 

Wer zahlt in dieser Zeit das Arbeitsentgelt?

 

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der|die Arbeitgeber|in die Person für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit freistellen und auch das Arbeitsentgelt weiter zahlen. Nach der Rechtsprechung versteht man hierunter fünf Tage. Die Entgeltfortzahlung kann der|die Arbeitgeber|in aber über den Arbeitsvertrag ausschließen!

 

Auszubildende, Umschüler|innen und Teilnehmer|innen des 2. Bildungsweges fallen unter das Berufsbildungsgesetz. Danach besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen je Leistungsfall (Erkrankung des Kindes)!

 

Kinderkrankengeld für Pflichtversicherte?

 

Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so zahlt auf Antrag die gesetzliche Krankenversicherung 70% des Bruttoverdienstes, jedoch maximal 90 % vom Nettoverdienst. Wichtig ist bei Antragstellung die Vorlage eines ärztlichen Attests. Zudem darf es im Haushalt keine andere Person geben, die die Pflege des kranken Kinders übernehmen könnte.

 

Was gilt für privat Versicherte?

 

Das Kinderkrankengeld ist eine Sozialleistung nach § 45 Sozialgesetzbuch V. Eine vergleichbare Leistung gibt es für privat Versicherte nicht. Ist eine Person der Familie gesetzlich versichert, die andere hingegen bei einem privaten Versicherungsunternehmen, wird nur dann Kinder-Krankengeld gezahlt, wenn das Kind bei der gesetzlich versicherten Person in der Familienversicherung ist. Sind beide Personen privat versichert oder ist das Kind bei einem Elternteil privat mit versichert, gibt es keine Leistung.

 

Was gilt für freiwillig Versicherte?

 

Wenn man dem Urteil des Bundessozialgerichts folgt, dann besteht bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind (Beamte, Selbständige, Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze) erst ab dem 43. Tag ein Krankengeldanspruch. Allerdings weichen Krankenkassen von dieser Regelung ab, und es empfiehlt sich immer ein klärendes Gespräch.

Sind Reisekrankenversicherungen nur ein Thema für gesetzlich Versicherte?
Was sollte man zu diesem Thema wissen?

KRANKENVERSICHERUNG IM AUSLAND

Wer sich im Ausland aufhält, tut gut daran, für einen Versicherungsschutz im Krankheitsfall zu sorgen. Sonst kann der Aufenthalt teuer werden!


Was müssen gesetzlich Versicherte beachten?

 

Wer in ein EU-Land, in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums (z.B. Schweiz) oder in ein Land reist, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht (z.B. Marokko, Israel), sollte seine Europäische Krankenversicherungskarte mitnehmen. Dann wird in der Regel die Behandlung direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

 

Müssen die Behandlungskosten selbst übernommen werden, kann ein Erstattungsantrag an die Krankenkasse gestellt werden. Diese erstattet die Leistungen, wenn diese den gesetzlichen Leistungen in Deutschland entsprechen.

 

Entsprechen die Leistungen nicht den gesetzlichen Leistungen, aber dem Behandlungskatalog der Krankenkasse, dann erfolgt eine Erstattung nach deutschem Recht. Trifft beides nicht zu, dann besteht kein Erstattungsanspruch!

 

Es besteht deshalb ein erhebliches finanzielles Restrisiko, zum Beispiel wenn über die Gebührensätze hinaus abgerechnet wurde oder die Krankenkasse Abzüge vornehmen kann (Verwaltungskosten, Zuzahlungen u.ä.). Es besteht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme bei einen Krankenrücktransport!

 

Es empfiehlt sich daher grundsätzlich der Abschluss einer Reisekrankenversicherung. Der Abschluss muss vor Reisebeginn erfolgen. Die Behandlung bestehender Vorerkrankungen sollte immer mitversichert sein.

 

Die versicherte Reisedauer ist jedoch begrenzt! Wer längere Zeit ins Ausland fährt, kann eine der Reisedauer entsprechende Auslandskrankenversicherung abschließen, max. bis fünf Jahre. Bergungskosten nach einem Unfall gehören übrigens nicht zum Leistungspaket einer Reisekrankenversicherung. Diese werden nur durch eine Unfallversicherung erstattet.

 


Was müssen privat Versicherte beachten?

 

In der Regel sind privat Versicherte weltweit versichert. Jedoch ist die Aufenthaltsdauer für das europäische und außereuropäische Ausland sehr unterschiedlich geregelt und müsste ggf. gegen Zuschlag verlängert werden. Es sollte auch abgeklärt werden, ob der Krankenrücktransport mitversichert ist, denn das ist oft nicht der Fall.

 

Das gilt auch für privat versicherte verbeamtete Personen, denn die Beihilfe erstattet zwar bei Dienstreisen ins Ausland die Krankheitskosten, rechnet aber ansonsten analog des Leistungskatalogs ab. Unter Umständen macht es also auch für privat Versicherte Sinn, eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.

Im Rentenalter besteht die Möglichkeit, in die Krankenversicherung der Rentner zu wechseln.
Gilt das für alle, egal ob gesetzlich oder privat versichert? Und unter welchen Voraussetzungen?

KRANKENVERSICHERUNG IM RENTENALTER

Grundsätzlich gilt: ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem 55. Lebensjahr ist nicht mehr möglich, auch dann nicht, wenn eine Versicherungspflicht eintritt.

 

Krankenversicherung der Rentner

 

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist keine eigene Krankenversicherung, sondern eine Bezeichnung für einen Status. In die Krankenversicherung der Rentner kommt, wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu 90 % gesetzlich versichert war. Dabei spielt es keine Rolle, ob man pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war.

 

Privat Versicherte haben keinen Anspruch auf die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.

 

Besondere Regelung bei Kindererziehung

 

Wer zu Rentenbeginn diese 9/10-Regelung nicht erfüllt, weil man zum Beispiel zwischenzeitlich privat versichert war, darf seit dem 1.8.2017 pro Kind drei Jahre Vorversicherungszeit hinzurechnen. Das gilt für jeden Elternteil!

 

Wird damit die 9/10-Regelung erfüllt, dann darf man bei Rentenbeginn von der privaten Krankenversicherung in die Krankenversicherung der Rentner wechseln! Diese Regelung gilt selbst, wenn man sich schon in Rente befindet.

 

Vorteile der Krankenversicherung der Rentner

 

Der Unterschied für gesetzlich versicherte Rentner ist nicht unerheblich: in der Krankenversicherung der Rentner versicherte RentnerInnen zahlen nur Beiträge auf die gesetzliche Rente, Arbeitseinkommen und Versorgungsbezüge. Freiwillig gesetzlich versicherte RentnerInnen müssen auch Beiträge auf Zinserträge, Mieteinnahmen und private Renten zahlen!

 

Zuschuss für privat und freiwillig Versicherte

 

Wer eine gesetzliche Rente erhält, aber nicht in der Krankenversicherung der Rentner ist, kann trotzdem einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen. Das gilt sowohl für freiwillig Versicherte als auch privat Versicherte.

 

Der Zuschuss beträgt Hälfte des Beitrages, den man als RentnerIn in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Rente zahlen würde, maximal jedoch die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen.

Muss man sich überhaupt versichern, wenn man freiberuflich oder selbstständig tätig ist?
Was kann passieren, wenn man es nicht macht?

KRANKENVERSICHERUNGSPFLICHT

Seit dem 1. April 2007 gilt in Deutschland eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Konnte man bis zum 31.12.2008 die Entscheidung noch aufschieben, so gilt seit dem 1.1.2009: jede/r muss versichert sein. Zuständig ist die Krankenversicherung, in der man zuletzt versichert war, auch wenn es Jahre her ist.

 

Die gesetzliche Krankenversicherung

 

War man zuletzt in einer gesetzlichen Krankenkasse, so gilt, dass diese einen wieder aufnehmen muss. Zuständig ist immer die Krankenkasse, bei der man zuletzt versichert war. Welche das war, das erfährt man, falls man keine Unterlagen mehr besitzt, im Zweifel von der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Dort sind die Daten lebenslang gespeichert.

 

Ursprünglich galt, dass die Beiträge nachzuzahlen sind, wenigstens für vier Jahre (Verjährungsfrist). Wer sich bis zum 31.12.2013 meldete, kam jedoch in den Genuss eines Schuldenerlasses. Seit dem 1.1.2014 gilt, dass die Beiträge „angemessen zu ermäßigen“ sind. So unterstellen die Krankenkassen ein fiktives Einkommen. Zurzeit sind somit rund 47 Euro pro Monat nachzuzahlen. Rückwirkende Leistungsansprüche entstehen dadurch nicht, außer für familienversicherte Personen.

 

Die private Krankenversicherung

 

War man zuletzt in der privaten Krankenversicherung versichert, so ist diese verpflichtet, einen ungeachtet des Gesundheitszustandes, wieder aufzunehmen. Hierfür wurde zum 1.1.2009 der so genannte Basistarif eingeführt, in denen man dann versichert wird, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes keine Versicherungsmöglichkeit in den Normaltarifen möglich ist, oder diese einfach zu teuer sind.

 

Der Leistungsumfang entspricht genau dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Monatsbeitrag darf maximal den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung betragen, in 2017 sind das 683 Euro, zzgl. der Pflegeversicherung. Risikozuschläge sind ausgeschlossen. Auch hier gilt die Regelung, dass die Beiträge nachzuzahlen sind: Für die ersten sechs Monate der volle Beitrag, ab dem 7. Monat jeweils ein Sechstel. Eine Ratenzahlung ist in der Regel möglich.

 

Wer den Beitrag nicht zahlen kann, hat Anspruch auf den Notlagentarif. Dieser ist günstiger, bildet jedoch keine Altersrückstellungen. Besteht eine Hilfsbedürftigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, können Zuschüsse seitens der Grundsicherung oder der Sozialversicherung beantragt werden.

Bei welchem Elternteil sind Kinder krankenversichert?
Kann sich das auch im Lauf der Zeit ändern?

KRANKENVERSICHERUNG VON KINDERN

Wo müssen oder können Kinder krankenversichert werden? In manchen Fällen gibt es eine klare Antwort, in anderen muss genau geschaut werden.

 

Fall 1: Beide Eltern sind gesetzlich versichert 

 

Sind beide Elternteile in der gesetzlichen Krankenversicherung, so sind die Kinder automatisch in der Familienversicherung mit versichert und zwar bei der Person, die das höhere Einkommen hat.

 

 

Fall 2: Beide Eltern sind privat versichert 

 

Sind beide Elternteile privat versichert, so kann das Kind eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert werden oder bei einem Elternteil privat.

 

 

Fall 3: Ein Elternteil ist gesetzlich, der andere privat versichert 

 

Bei nicht verheirateten Paaren besteht immer ein Anspruch auf Familienversicherung bei dem gesetzlich versicherten Elternteil.

 

Bei verheirateten Paaren ist die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch  Versicherungspflichtgrenze genannt, entscheidend.

 

Damit bezeichnet man das Einkommen, bis zu dem eine Person pflichtversichert ist. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Akkordlöhne, Erschwerniszuschläge, individuell versteuerte Fahrtkostenzuschüsse, Leistungszulagen, pauschale Überstundenvergütungen und selbst Bereitschaftsdienstvergütungen werden dabei mit berücksichtigt! Wird der Betrag überschritten, besteht für diese Person keine Versicherungspflicht mehr. Man kann sich dann entweder freiwillig gesetzlich oder aber privat versichern.

 

Liegt bei Verheirateten das Einkommen des privat versicherten Elternteils über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so hat man auch hier die Wahl: Das Kind kann entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder aber bei dem privat versicherten Elternteil (mit) versichert werden.

 

Liegt das Einkommen des privat versicherten Elternteil unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann kann das Kind über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden.

 

Liegen beide Elternteile über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann spielt es keine Rolle, wer privat oder freiwillig gesetzlich versichert ist. In diesem Fall wird das Kind bei dem Elternteil versichert, der das höhere Einkommen hat.

 

 

Vorsicht Statuswechsel!

 

Wechseln die Voraussetzungen, so muss der Status des Kindes angepasst werden. Wer Kinder hat oder eine Vergrößerung der Familie plant, sollte das bei der Wahl der Krankenversicherung berücksichtigen.

 

 

Gerne besprechen wir mit Ihnen alle Vor- und Nachteile einer privaten Krankenversicherung auch im Hinblick auf die Familie und (weitere) Familienplanung.

Wer fällt unter die Versicherungspflicht der Künstlersozialkasse?
Welche Vorteile hat das für die Versicherten?

KÜNSTLERSOZIALKASSE

Mit der Künstlersozialversicherung werden selbstständige KünstlerInnen und PublizistInnen in das Sozialversicherungssystem einbezogen. Die Künstlersozialkasse ist eine gesetzliche Pflichtversicherung!

 

Wer wird Mitglied der Künstlersozialkasse?

 

Wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt, wer als Schriftsteller|in, Journalist|in oder in anderer Weise publizistisch tätig ist, fällt nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unter diese Pflichtversicherung. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit und das Arbeitseinkommen überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze.

 

Ausnahmen von der Kranken- und Rentenversicherungspflicht

 

Keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, wer gleichzeitig eine andere selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, wer bereits pflichtversichert ist, studiert oder das 55. Lebensjahr vollendet hat und seit dem 50. Lebensjahr nicht gesetzlich krankenversichert war. Rentenversicherungsfrei ist, wer bereits anderweitig unter die Rentenversicherungspflicht fällt.

 

Berufsanfänger|innen und Höherverdienende können einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht stellen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich!

 

Beiträge und Leistungen

 

Die Beiträge und Leistungen entsprechen denen anderer pflichtversicherter Personen. Das gilt auch für die Familienversicherung! Sie werden zu 50 % über die Künstlersozialabgabe finanziert. Das heißt: Pflichtversicherte müssen nur den halben Beitrag zahlen. Wer von der Krankenversicherungspflicht befreit ist, kann auch einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beantragen. Der monatlich zu zahlende Beitrag wird aus dem voraussichtlichen Jahreseinkommen berechnet (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben).

 

Wie wird man Mitglied der Künstlersozialkasse?

 

Ob eine Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht, prüft die Künstlersozialkasse, unter anderem anhand von Tätigkeitsnachweisen. Die versicherungstechnische Abwicklung erfolgt durch die bisherige Krankenkasse. Ein Krankenkassenwechsel ist nicht notwendig.

Unter welchen Umständen kann man bei Arbeitslosigkeit in der privaten Krankenversicherung verbleiben?

PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG UND ARBEITSLOSIGKEIT

Bei Arbeitslosigkeit müssen privat Versicherte einiges beachten. Zudem ist es angeraten, sich ausführlich beraten zu lassen, denn jede Entscheidung zieht unterschiedliche Konsequenzen nach sich.


Private Krankenversicherung und Arbeitslosengeld I

 

Wer Arbeitslosengeld I bezieht wird automatisch versicherungspflichtig und muss innerhalb von zwei Wochen nach Leistungsbeginn eine gesetzliche Krankenkasse wählen.

 

Ausnahme: Wer bereits 55 Jahre oder älter ist und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war sowie mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig war. In diesem Fall bleibt die private Krankenversicherung bestehen!

 

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen und weiterhin privat versichert. bleiben. Die Agentur für Arbeit zahlt dann einen Zuschuss in Höhe der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung.

 

Im Fall der Versicherungspflicht bieten manche private Krankenversicherungen eine kostenlose Ruheversicherung an. Ansonsten kann die Versicherung in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden, mit der eine jederzeitige Rückkehr ohne Gesundheitsprüfung möglich ist.


Private Krankenversicherung und Arbeitslosengeld II

 

Für Personen, die nach dem Leistungsende von ALG I in den Bezug des ALG II kommen, und die gesetzlich versichert sind, ändert sich nichts.

 

Wer sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen oder wer keinen Anspruch auf ALG I hat (z.B. Freiberufler|innen, Selbstständige) und direkt in den Bezug des ALG II kommt, bleibt privat versichert.

 

Man hat jedoch Anspruch auf den Wechsel in den Basistarif der privaten Versicherer und Reduzierung des Beitrags auf die Hälfte. Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts besteht Anspruch auf die Übernahme des hälftigen Beitrags für den Basistarif der privaten Krankenversicherung durch das Jobcenter.

 

Wer nicht in den Basistarif will, bekommt maximal den Zuschuss, den das Jobcenter zum Basistarif zahlen müsste. Selbstbeteiligungen werden nicht bezuschusst.

 

Privat Versicherte, die verheiratet sind und deren EhepartnerInnen gesetzlich versichert sind, haben Anspruch auf Familienhilfe für die Dauer des ALG-II-Bezugs.

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