Der Versicherungsmaklervertrag ist zwar keine zwingende Voraussetzung. Denn dieser kommt automatisch nach dem BGB zustande. Aber in der Praxis ist er für die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit unabdingbar. Ansonsten könnten Rechtsunsicherheiten und Legitimationsprobleme entstehen, die unsere Arbeit erschweren.
Dieser Vertrag besteht aus zwei Teilen. Der Maklervertrag beschreibt das Rechtsverhältnis zwischen Makler und KundIn. Hier hat sich durch die EU-Vermittlerrichtlinie nichts geändert. Der vom Arbeitskreis Vermittlerrichtlinie erarbeitete Maklervertrag berücksichtigt die gesetzlichen Eckpunkte der Maklertätigkeit. Es wurden daher Passagen des Gesetzes aufgenommen, deren Aufnahme nicht erforderlich war, die aber der Kundentransparenz dienen.
Neben einem generellen Maklervertrag, der die Dauerrechtsbeziehung zu Kund|innen regelt, steht ein so genannter Makler-Einzelvertrag zur Verfügung, der nur für den Abschluss oder die Betreuung eines bestimmten Vertrages verwendet werden kann. Der Abschluss mehrerer Maklereinzelverträge nebeneinander ist nicht möglich.
Die Maklervollmacht dient der Legitimation gegenüber dem jeweiligen Versicherer und sonstigen Produktgebern. Sie enthält die Tätigkeitsbeschreibung eines|r Versicherungsmaklers|in, die ihn|sie vom gebundenen (abhängigen) „Versicherungsvertreter“ unterscheiden.
Seit Mai 2008 gibt es die EU-Maklerrichtlinie, die für alle EU-Staaten zwingend ist. Nach dieser Richtlinie benötigen alle unabhängigen VermittlerInnen, also die Makler|innen, eine Zulassung (ähnlich wie Anwält|innen) und müssen in einem Register eingetragen sein.
Unabhängig vom Maklervertrag benötigen wir noch eine Einwilligung zur Datenverarbeitung. Diese ist nach der Datenschutzgrundverordnung vom Mai 2018 zwingend erforderlich! Ohne diese kommt eine Zusammenarbeit nicht zustande.
Ebenfalls benötigen wir von Ihnen eine Kommunikationserklärung, die uns erlaubt, Sie auch außerhalb des Postweges zu kontaktieren, was in vielen Fällen die Arbeit sehr erleichtert.
Bisher waren die Datenschutzerklärung sowie die Kommunikationserklärung Bestandteil unseres Maklervertrages. Aufgrund der Änderung der Gesetzgebung ist dieses so nicht mehr möglich. Beides muss nun separat unterschrieben werden.
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