VFH RENTENVERSICHERUNGEN

Für Selbstständige ist die private Altersvorsorge seit jeher ein wichtiges Thema, für alle gesetzlich Versicherten mittlerweile auch. Denn die gesetzliche Rente wird für die meisten nicht mehr ausreichen. Eine private Vorsorge ist notwendiger denn je. Und je früher man damit beginnt, desto geringer werden Ihre Beiträge ausfallen.

 

Die Auswahl ist vielfältig. Zunächst muss geklärt werden, wie hoch der Betrag ist, der eingesetzt werden soll. Das kann ein Einmalbeitrag oder ein kontinuierlicher Sparbeitrag sein. Anschließend muss festgestellt werden, ob alles langfristig angelegt werden kann, oder ob ein Teil kurz- bzw. mittelfristig zur Verfügung stehen soll.

 

Gruppenverträge Rentenversicherungen für VFH-Mitglieder

 

Über die Gruppenverträge des VFH werden verschiedene Varianten von Rentenversicherungen angeboten: die Basis-Rente (Rürüp-Rente), die Riester-Rente, die Private-Rente und die Direktversicherung. Welche Variante möglich und passend ist, hängt auch von Ihrem Status ab. Für Angestellte oder rentenversicherungspflichtige Selbstständige kann es die Riester-Rente sein, für freiberuflich Tätige die Basis-Rente. Praxen können Ihren Angestellten zudem eine Gehaltsumwandlung in Form einer Direktversicherung anbieten.

 

Wir ermitteln gerne mit Ihnen, welche Variante für Sie die passende ist. Gerne auch im Kontext Ihrer gesamten Lebenssituation und finanziellen Zukunftsplanung. Rufen Sie uns an. Wir sind Sie gerne für Sie da!

Basis-Rente

Die Basis-Rente (Rürup-Rente) ist neben der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge.

 

Was leistet die Basis-Rentenversicherung?

 

Es wird ein regelmäßiger Sparbetrag vereinbart, der auch dynamisiert werden kann. Das heißt: Er steigt jedes Jahr um einen festen Prozentsatz, um so einem Wertverlust vorzubeugen. Darüber hinaus ist der Beitrag aber auch flexibel und kann jederzeit erhöht oder gesenkt werden. Zusätzlich sind Einmalzahlungen zulässig. Bei Fälligkeit wird eine lebenslange Rente gezahlt. Eine Kapitalabfindung, wie bei der privaten Rentenversicherung, ist ausgeschlossen.

 

Wie ist die steuerliche Behandlung?

 

Ledige können die Beiträge bis maximal 24.100 (2022) €, Verheiratete bis maximal 48.200 (2022) € jährlich steuerlich geltend machen, und zwar bis zu einem bestimmten Prozentsatz:

 

2022 sind es 94 %, also 22.654 €  bei Ledigen und 45.308 € bei Verheirateten. Dieser Prozentsatz steigt jedes Jahr um 2 %, bis 2025 die vollen 100 % erreicht sind. Bei Arbeitnehmer|innen ist zu berücksichtigen, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit angerechnet werden. Die Rente wird bei Bezug wie die gesetzliche Rente versteuert. Da man davon ausgehen kann, dass im Rentenalter der persönliche Steuersatz niedriger ist, macht der Steuerspareffekt die Basis-Rente interessant.

 

Was unterscheidet die Basis-Rente von der privaten Rentenversicherung?

 

Die Basis-Rente ist nur bedingt vererbbar, nicht beleihbar, nicht übertragbar, nicht kapitalisier-, nicht künd- und nicht veräußerbar. Sie dient ausschließlich der eigenen Rentenvorsorge und ist deshalb auch beim Bezug von Bürgergeld anrechnungsfrei sowie insolvenzgeschützt! Sie ist in höchstem Maße in Bezug auf die Beitragshöhe und die Zuzahlungsmöglichkeiten flexibel.

 

Für wen ist die Basis-Rente interessant?

 

In erster Linie für Selbstständige und Freiberufler|innen, die Steuern sparen oder mit einem geringen Beitrag bereits früh mit einer Altersvorsorge beginnen möchten und eine flexible Lösung suchen. Aber auch für junge Menschen ist sie geeignet, denn heute lassen sich Lebenswege nicht mehr so genau planen.

 

Worauf sollte geachtet werden?

 

Wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung in die Basis-Rente eingeschlossen, wird diese bei Bezug auch in voller Höhe besteuert. Fragen Sie deshalb nach Alternativen.

 

Durch den VFH- Gruppenvertrag erhalten Mitglieder erhöhte Ablaufleistungen!

Private Rente

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist die private Rentenversicherung eine wichtige Vorsorge für die finanzielle Absicherung im Alter. Im Gegensatz zur Kapitallebensversicherung wird hier lediglich Geld angespart. Sie ist nicht für die Hinterbliebenenversorgung gedacht.

 

Was leistet die private Rentenversicherung?

 

Es wird ein fester Sparbetrag vereinbart, der auch dynamisch gestaltbar ist. Das heißt: Er steigt jedes Jahr um einen festen Prozentsatz, um so einem Wertverlust vorzubeugen. Kurz vor Ende der Laufzeit besteht die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente oder einer Kapitalabfindung. Der Vorteil dieser Versicherungsform gegenüber anderen Sparformen besteht darin, dass die Rente lebenslang gezahlt wird.

 

Wie ist die steuerliche Behandlung?

 

Die Beiträge können bei Neuabschlüssen nach dem 1.1.2005 nicht mehr im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Kapitalabfindung wird – nach einer Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren und bei Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr – nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren versteuert. Das bedeutet, dass von der Auszahlungssumme die eingezahlten Beiträge in Abzug gebracht und von dem Restbetrag die Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird. Die lebenslange Rentenzahlung wird lediglich zu einem geringen Teil besteuert. Wird die Kapitalabfindung in mehreren Jahresbeiträgen ausgezahlt, lässt sich die Steuerlast erheblich verringern.

 

Welche Leistungen können zusätzlich versichert werden?

 

Die Rentenversicherung kann mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gekoppelt werden. Das macht Sinn, wenn eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit noch nicht vorhanden ist. Es kann aber auch lediglich eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit eingeschlossen werden. Das bedeutet, dass im Fall der Berufsunfähigkeit keine weiteren Beiträge für die Dauer der Berufsunfähigkeit gezahlt werden müssen, die Leistungen aber in voller Höhe bei Ablauf des Vertrages fällig werden.

 

Wie hoch ist die Rendite?

 

Es gibt eine garantierte gesetzlich festgelegte Verzinsung sowie eine Überschussbeteiligung.

 

Durch den VFH-Gruppenvertrag erhalten Mitglieder eine Erhöhte Ablaufleistung.

Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Rentenversicherung, die sich durch  Zulagen und Steuervorteile auszeichnet.

 

Was leistet die Riester-Rente?

 

Um die Förderungen zu bekommen, müssen 4 % vom Bruttoeinkommen des Vorjahres gezahlt werden, abzüglich der staatlichen Zulagen! Dann zahlt der Staat eine jährliche Grundzulage von 175 € und für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen wird, 185 €. Für Kinder ab Geburtsjahr 2008 wird sogar eine Zulage in Höhe von 300 € gezahlt. Berufseinsteiger|innen, die bis zum 25. Lebensjahr erstmalig einen Vertrag abschließen, erhalten eine einmalige Sonderzulage von 200 €. Mit Rentenbeginn, frühestens mit 62 Jahren, wird eine lebenslange Rente gezahlt. Wahlweise können 30 % des Ersparten als einmalige Kapitalabfindung entnommen werden.

 

Wie ist die steuerliche Behandlung?

 

Die Beiträge können im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Insgesamt 2.100 € – bestehend aus eigener Einzahlung und Zulagen – können von der Steuer abgesetzt werden. Deshalb lohnt sich die Riester-Rente auch für Bezieher|innen hoher Einkommen. Bei Bezug wird die Rente mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

 

Was gibt es noch an Besonderheiten?

 

Ehepartner|innen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, können auch „riestern“, wenn der Ehemann oder die Ehefrau förderberechtigt ist. Sie schließen dann einen so genannten „Anhängselvertrag“ ab. Das lohnt sich besonders für Hausfrauen|männer, die wegen ihrer Kinder nicht berufstätig sind. Sie erhalten dann die eigene und die Kinderzulagen und müssen nur einen sehr geringen Eigenbeitrag leisten.

Mitglieder der Künstlersozialkasse oder rentenversicherungspflichtige Selbstständige (freiberufliche Lehrer|innen, Physiotherapeut|innen, Hebammen, etc.) haben ebenfalls Anspruch auf Riester-Förderung! Die Riester-Rente ist vererbbar und beim Bezug von Bürgergeld anrechnungsfrei.

 

Wie hoch ist die Rendite?

 

Der Gesetzgeber sagt, dass am Ende der Laufzeit die eingezahlten Beiträge garantiert sein müssen. Versicherungsgesellschaften garantieren – im Gegensatz zu Fondsgesellschaften – außerdem noch eine Verzinsung von 0,9 %. Dann kommen noch Überschüsse hinzu. Lassen Sie sich bei uns beraten und Beispiele rechnen. Durch den VFH-Gruppenvertrag erhalten Mitglieder eine höhere Ablaufleistung.

 

Gut zu wissen: Rentenversicherungspflicht für Heilberufe

Für selbstständig Tätige in Heilberufen gelten hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung sehr unterschiedliche Regelungen:

 

Physiotherapeut|innen und Medizinische Bademeister|innen, selbstständige Krankenschwestern und -pfleger, Ergotherapeut|innen, Masseur|innen, Podolog|innen
Für diese Berufe gilt grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht, jedoch besteht eine Befreiungsmöglichkeit, wenn nachgewiesen wird, dass mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig angestellt ist. Eine Anstellung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung zählt nicht.

 

Hebammen und Entbindungspfleger
Auch für Personen, die in der Geburtshilfe oder in der Vor- und Nachsorge tätig sind, gilt die Rentenversicherungspflicht. Im Gegensatz zu allen anderen Berufsgruppen gibt es keine Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht!

 

Logopäd|innen, Sprech-, Stimm- und Sprachtherapeut|innen, Sprachheilpädagog|innen, Atemlehrer|innen,
Seit April 2012 fällt auch dieser Personenkreis unter die Versicherungspflicht. Bis zu diesem Zeitpunkt galt eine Versicherungsfreiheit. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig angestellt ist.

 

Selbständige Altenpfleger|innen und Sportmasseur|innen
Diese beiden Berufe gehören nicht zu den Heilmittelerbringern, da sie überwiegend gesunde Menschen versorgen. Damit werden sie auch nicht rentenversicherungspflichtig.

 

Heipraktiker|innen, Psycholog|innen
Für diesen Personenkreis gilt ebenfalls keine Rentenversicherungspflicht, da sie nicht zu den Heilmittelerbringern zählen, sondern nach ihrer eigenen Diagnoseerstellung arbeiten.

 

Psychologische Psychotherapeut|innen
Auch diese Berufsgruppe zählt nicht zu den Heilmittelerbringern und somit besteht ebenfalls keine Rentenversicherungspflicht, aber im Unterschied zu HeilpraktikerInnen und PsychologInnen sind sie Zwangsmitglieder der berufsständischen Versorgungswerke!

 

Sandy Wolf

Sandy Wolff
Tel. 0421 – 95 85 60
s.wolff@versicherungskontor.net

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