Deliktfähigkeit

Die Deliktfähigkeit ist Fähigkeit für sein eigenes Tun oder Unterlassen verantwortlich und somit haftbar zu sein.

 

Kinder unter 7 Jahren, im Straßenverkehr unter 10 Jahren, sind laut Gesetz nicht für ihr Tun oder Unterlassen haftbar zu machen, also deliktunfähig. Im Straßenverkehr jedoch nur, wenn keine vorsätzliche Handlung des Kindes erfolgt ist. Ab dem 8., bzw. im Straßenverkehr ab dem 11 Lebensjahr, sind Kinder bedingt deliktfähig. Dies wird im Einzelfall geprüft und entschieden. Im Fall eines Schadens wird geprüft, ob und inwieweit eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vorliegt. Die Aufsichtspflichtverletzung ist über die private Haftpflichtversicherung mitversichert.

 

Ebenfalls nicht deliktfähig sind psychisch kranke Menschen, einschließlich Menschen mit schwerer geistiger Behinderung.