Durchführungswege

Insgesamt bietet das Betriebsrentengesetz fünf Möglichkeiten, auch Durchführungswege genannt, zur Organisation der betrieblichen Altersvorsorge an.

 

Dazu gehören die Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds, die Unterstützungskasse und die Direktzusage.

 

Bei der Direktversicherung wird ein Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen und bei der Pensionskasse ein Vertrag mit einer Einrichtung eines Lebensversicherers (Pensionskasse), die ausschließlich wegfallendes Erwerbseinkommen versichert.

 

Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die nicht als Versicherungsunternehmen gelten, aber der Aufsicht des Bundesamtes für Finanzen unterliegen, und Arbeitnehmer|innen oder Hinterbliebenen Versorgungsleistungen gewähren.

 

Unterstützungskassen sind eigenständige Versorgungseinrichtungen, die nicht der Aufsicht des Bundesamtes für Finanzen unterliegen. Auch sie bieten Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer|innen oder Hinterbliebene an, jedoch besteht kein Rechtsanspruch.

 

Bei der Direktzusage verpflichtet sich die Arbeitgeber|in Leistungen im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge selbst zu erbringen. Hierzu müssen in der Bilanz Pensionsrückstellungen gebildet werden.

 

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