Kontrahierungszwang

Als Kontrahierungszwang bezeichnet man die Verpflichtung zur Annahme eines Vertragsangebotes.

 

Gesetzliche Krankenkassen sind zur Annahme eines Antrages auf Mitgliedschaft unabhängig vom Gesundheitszustand und der finanziellen Leistungskraft verpflichtet.

 

In der privaten Krankenversicherung gibt es diesen Kontrahierungszwang nicht. Lediglich bei der Erstverbeamtung haben sich einige Versicherer dem freiwilligen Kontrahierungszwang verpflichtet, Anträge anzunehmen und maximal einen Risikozuschlag von 30 % zu erheben. Diese Kontrahierungsverpflichtung gilt nicht für Zusatztarife.

 

Aufgrund des § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) besteht für Versicherungsunternehmen in der Kraftfahrzeugversicherung ebenfalls eine Annahmepflicht, jedoch nur zu den gesetzlich festgelegten Mindestversicherungssummen. Der Kontrahierungszwang gilt nicht für die Kaskoversicherung. Der Versicherer hat jedoch im Schadenfall ein außerordentliches Kündigungsrecht.