Notlagentarif
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Der Notlagentarif ist ein Sozialtarif der privaten Krankenversicherung bei bestehenden Beitragsschulden.
Wer in einer privaten Krankenversicherung die Beiträge nicht mehr zahlen kann, der kommt in den Notlagentarif. Der Wechsel in den Notlagentarif erfolgt kraft Gesetz und kann nicht beantragt werden.
Seit dem 1. August 2013 ist das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ in Kraft. In diesem Gesetz enthalten sind auch die Regelungen für den Notlagentarif für Personen, deren Vertrag nach § 193 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz ruht.
Die Leistungen in diesem Notlagentarif sind ebenfalls gesetzlich geregelt, sowohl für die Vollkostenversicherung als auch für Beihilfetarife.