Pflegegrade

Das Pflegestärkungsgesetz II hat die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt.

 

Diese geben die Höhe der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung wieder.

 

Unterschieden wird nun zwischen geringer, erheblicher, schwerer und schwerster Beeinträchtigung und beim Pflegegrad 5 der schwersten Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Die Pflegebedürftigkeit wird nach dem Grad der Selbständigkeit und den Fähigkeiten beurteilt, und nicht mehr nach dem Faktor „Zeit“.