Sozialversicherungsabkommen

Das Sozialversicherungsabkommen regelt den Krankenversicherungsschutz über die gesetzliche Krankenversicherung im Europäischen Wirtschaftsraum.

 

Die Euro­päi­sche Kran­ken­ver­si­cher­ten­karte (EHIC) gilt auch im europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien – nicht jedoch in Andorra, den Britischen Kanalinseln, zum Beispiel Jersey oder Guernsey, den Färöer-Inseln, der Isle of Man, im Kosovo, Monaco, den Niederländische Antillen, San Marino, Svalbard (Spitzbergen, Bäreninsel) und dem Vatikanstaat.

 

Somit besteht in den oben genannten Ländern ein vergleichbarer Krankenversicherungsschutz, wie in Deutschland. Die Kosten für einen  Krankenrücktransport, auch wenn dieser medizinisch begründet ist, oder für Abrechnungen, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, werden allerdings nicht erstattet. Um auch diese Leistungen abzusichern, empfiehlt sich eine Auslandsreisekrankenversicherung.

 

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