Versicherungsmakler

Versicherungsmakler|innen vermitteln Versicherungsverträge zwischen zwei Parteien gegen Entgelt (Courtage), zumeist Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmer|innen. Sie sind „Sachwalter des Kunden“ und nur ihnen gegenüber verpflichtet und habe deren Interessen gegenüber den Versicherungsunternehmen zu vertreten. Sie sind an kein Versicherungsunternehmen gebunden, wie Versicherungsvertreter|innen, auch wenn sie gewohnheitsmäßig das Vermittlungsentgelt vom Versicherungsunternehmen erhalten.

 

Die Rechtsgrundlage ist der § 93 HGB. Die Tätigkeit ist ein erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe nach § 34d I GewO.

 

Die Vertragsgrundlage zwischen Versicherungsnehmer|in und Versicherungsmakler|in ist der →Maklervertrag.