Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem die eine Partei die Herstellung eines Werks verspricht und die andere sich zur vereinbarten Bezahlung verpflichtet.

 

Geregelt ist das im § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird hier nicht das Tätigwerden, sondern der Erfolg in Form des Werks geschuldet.