Grundsätzlich hat jede Person Anspruch auf Riester-Förderung, die in der Bundesrepublik Deutschland der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Einen direkten Förderanspruch haben:
Auszubildende
Arbeitnehmer|innen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören: Handwerker|innen, selbstständige Lehrer|innen, steuerpflichtige Personen in der Kindertagespflege sowie verschiedene Heilberufe (u.a. Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeut|innen, Medizinische Bademeister|innen, selbstständige Krankenschwestern und -pfleger, Ergotherapeut|innen, Masseur|innen, Podolog|innen Logopäd|innen, Sprech-,Stimm- und Sprachtherapeut|innen, Sprachheilpädagog|innen, Atemlehrer|innen), sofern keine Befreiung aufgrund der Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Person vorliegt.
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Landwirte, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
Geringfügig Beschäftigte, die nicht sozialversicherungsfrei sind
Empfänger|innen von Arbeitslosengeld I
Empfänger|innen von Arbeitslosengeld II
Empfänger|innen von Vorruhestandsgeld
Empfänger|innen von Verletzengeld
Empfänger|innen von Krankengeld
Empfänger|innen von Versorgungskrankengeld
Empfänger|innen von Übergangsgeld
Empfänger|innen von Unterhaltsgeld
Empfänger|innen von Existenzgründungszuschüssen
Soldat|innen
Beamte und Richter|innen
Wehrdienstleistende
Erziehende während der gesetzlichen Kindererziehungszeit
Wer keinen eigenen Förderanspruch hat, kann einen so genannten „Anhängselvertrag“ abschließen, wenn der|die Ehepartner|in einen Riester-Vertrag hat. Dadurch entsteht ein eigener Anspruch auf Riesterförderung. Das gilt auch für die Kinderzulage, sofern diese Person das Kindergeld erhält. Der indirekte Förderanspruch entfällt, wenn die Ehe geschieden wird oder der Riestervertrag nicht mehr besteht.
Sandy Wolff
Tel. 0421 – 95 85 60
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