Versicherungsmaklervertrag

Der schriftliche Versicherungsmaklervertrag ist zwar keine zwingende Voraussetzung, denn dieser kommt automatisch nach dem BGB zustande, aber in der Praxis ist er für die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit unabdingbar. Es können ansonsten Rechtsunsicherheiten und Legitimationsprobleme entstehen und diese erschweren unsere Arbeit und erhöhen das Haftungsrisiko.

 

Dieser Vertrag beschreibt das Rechtsverhältnis zwischen Makler|in und Kund|in. Neben einem generellen Maklervertrag, der die Dauerrechtsbeziehung zu Kund|innen regelt, steht ein sogenannter Makler-Einzelvertrag zur Verfügung, der nur für den Abschluss oder die Betreuung eines bestimmten Vertrages verwendet werden kann. Der Abschluss mehrerer Maklereinzelverträge nebeneinander ist nicht möglich.

 

Die Maklervollmacht dient der Legitimation gegenüber dem jeweiligen Versicherer und sonstigen Produktgebern. Sie enthält die Tätigkeitsbeschreibung der →Versicherungsmakler|in.