Rettungskosten

Als Rettungskosten bezeichnet man die Kosten, die zur Abwendung oder Minderung eines Schadens aufgewendet werden.

 

Nach § 82 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat der „Versicherungsnehmer (…) bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen“.

 

Diese Kosten sind nach § 83 VVG zu ersetzen, auch wenn möglicherweise der Aufwand erfolglos war.

 

Lediglich bei einer →Obliegenheitsverletzung, bei Leistungsfreiheit oder bei einem →Risikoausschluss besteht kein Anspruch auf Ersatz.