Rettungskosten
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Als Rettungskosten bezeichnet man die Kosten, die zur Abwendung oder Minderung eines Schadens aufgewendet werden.
Nach § 82 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat der „Versicherungsnehmer (…) bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen“.
Diese Kosten sind nach § 83 VVG zu ersetzen, auch wenn möglicherweise der Aufwand erfolglos war.
Lediglich bei einer →Obliegenheitsverletzung, bei Leistungsfreiheit oder bei einem →Risikoausschluss besteht kein Anspruch auf Ersatz.