Rechtzeitig vor der eigenen Haustür kehren!

 RÄUMPFLICHT IM HERBST

Bunte Herbstblätter

Rechtzeitig vor der eigenen Haustür kehren!

Nicht erst bei Eis und Schnee – schon im Herbst beginnt die Räumpflicht vor der eigenen Haustür. Nämlich dann, wenn ein bunter Blätterteppich zur gefährlichen Rutschpartie für Passant|innen werden kann. Dabei ist es egal, ob das Laub von eigenen, von öffentlichen oder von benachbarten Bäumen heruntergefallen ist.

Wann und wie oft muss gefegt werden?

Natürlich muss nicht gleich jedes Blatt aufgesammelt werden. Aber sobald sich eine dünne Laubschicht bildet oder der Wind die Blätter zu kleinen Haufen auftürmt, sollte schon gefegt werden. Eine allgemeingültige, gesetzliche Regelung, wie oft man zum Besen greifen muss,  gibt es allerdings nicht. Auch nicht hinsichtlich der Zeiträume, innerhalb derer ein weitgehend rutschsicherer Gehweg erwartet wird. Am besten erkundigt man sich in der eigenen Stadt oder Gemeinde.

Eigenverantwortung der Passant|innen

Wie auch immer die konkreten Regelungen im eigenen Heimatort aussehen – niemand kann verlangen, dass man ständig auf der Lauer nach herunterfallenden Blättern ist und umgehend fegt. Zudem wird von Fußgänger|innen und Radfahrer|innen, anders als bei Schnee und Eis, auch eine gewisse Eigenverantwortung erwartet: Wenn feuchtes Herbstlaub auf dem Weg liegt, werden (und sollten) sie selbst schlicht das Selbstverständliche tun – umsichtig gehen und Rad fahren.

Wo muss überall gefegt werden?

Von rutschigem Laub befreien muss man alle am Grundstück liegende öffentliche Gehwege. Aber auch die Zuwege durch den Vorgarten und über die Treppe zum Hauseingang müssen freigehalten werden.

Wer muss fegen (lassen) und wer haftet?

Grundsätzlich gilt, dass Haus- und Grundbesitzer|innen die Verantwortung für die so genannte Verkehrssicherungspflicht tragen. Wer ein selbstgenutztes Einfamilienhaus sein eigen nennt, sollte daher unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Sie schützt vor finanziellen Ansprüchen, sollte man der Räumpflicht nicht zur Genüge nachgekommen sein.

Bei Eigentümergemeinschaften ist die Gemeinschaft verantwortlich. Das heißt:  jedes Mitglied kann in die Haftung genommen werden! Hier ist eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung sehr ratsam, denn diese schützt alle Eigentümer|innen.

Kann man als Mieter|in zur Gehwegreinigung verpflichtet werden?

Ja, als Mieter|in kann man per Mietvertrag zur Räumung der Wege von Laub (sowie Schnee und Eis) verpflichtet werden. Auch in diesem Fall schützt eine Privathaftpflichtversicherung, falls jemand stürzt und sich schwer verletzt. Vermieter|innen können sich durch eine solche Vereinbarung aber nicht gänzlich aus der Affäre ziehen. Sie sind verpflichtet zu überwachen, ob der Räumpflicht nachgekommen wird. Denn sie selbst bleiben in der Verpflichtung – und damit in der Haftung!

Was ist bei Urlaub und Krankheit?

Plant man einen Urlaub oder ist man aus gesundheitlichen Gründen verhindert, dann muss man für eine zuverlässige Vertretung sorgen. Das kann eine Privatperson oder auch ein Dienstleistungsunternehmen sein.

Und wer muss im Ernstfall zahlen?

Wer bzw. wessen Versicherung nach einem Unfall auf laubbedecktem Gehweg zahlen muss, ist stets eine Einzelfallentscheidung. Es ist also gut, wenn alle Verantwortlichen haftpflichtversichert sind. Auch dann, wenn die Gehwegreinigung an ein Dienstleistungsunternehmen übertragen wurde.

Bremer Roland hinter bunten Herbstblättern

Wie ist das mit der Räumpflicht in Bremen geregelt?

Das Bremische Landesstraßengesetz sieht eine Räumpflicht zwischen 7.00 Uhr und 20.30 Uhr vor, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 20.00 Uhr. Gehwege, die durch einen Rinnstein abgesetzt sind, müssen bis zu einer Breite von drei Metern geräumt werden, selbst wenn dazwischen ein Grünstreifen angelegt ist. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt die Räumpflicht auch für den Rand der Fahrbahn bis zu einer Breite von 1,50 Meter.

Und wohin mit dem ganzen Laub?

Da sich im Straßen- bzw. Gehweglaub auch etlicher Unrat befindet, ist er leider nicht für die Kompostierung geeignet. Weder im privaten Garten noch beim Entsorgungsbetrieb. Das zusammengekehrte Laub muss also über die Restmülltonne entsorgt werden.