Im Guten auseinandergehen

 PARTNERSCHAFTSVERTRAG

Partnerschaft Liebesschlösser

Im Guten auseinandergehen

Gemeinsames Eigentum, gemeinsame Lebensplanung, gemeinsame Kinder. Glück setzt keinen Trauschein voraus. Und wenn es vielleicht doch einmal auseinanderbricht? Ein Partnerschaftsvertrag hilft, eine Trennung oder den Tod des geliebten Menschen zumindest finanziell zu verschmerzen. Denn mit ihm lässt sich vieles regeln, was sonst nur der Ehestatus hergibt. Drei Beispiele:

Gemeinsam leben, gemeinsam wirtschaften – wem gehört was?

Lena und Louis, seit etlichen Jahren ein Paar, haben endlich ihr Traumhaus gefunden. Sie verfügt über das nötige Eigenkapital, handelt mit ihrer Bank einen guten Darlehensvertrag aus und unterschreibt den Kaufvertrag. Er steht zwar finanziell nicht so gut da wie sie, kann aber mit seinem handwerklichen Geschick einen Großteil der Renovierungskosten einsparen und dank einer großzügigen Zuwendung seines Onkels sogar zwei neue Sprossenfenster einbauen. So weit so glücklich.

Käme es aber eines Tages zur Trennung, würde allein Lena das Haus zustehen, mitsamt Sprossenfenstern. Denn nur sie ist laut Grundbuch rechtmäßige Besitzerin. Selbst für den Fall, dass Lena stirbt, hätte Louis keinerlei Anrechte. Es sei denn, Lena hätte ihn via Schenkungsurkunde anteilig ins Grundbuch eintragen lassen. Oder die beiden hätten per Partnerschaftsvertrag seine Rechte am Haus festgehalten. Das kann ein lebenslanges Wohnrecht sein oder auch der finanzielle Anteil, der ihm bei einer Trennung zustünde, errechnet aus seiner Arbeitsleistung und den Kosten für die Sprossenfenster. Darüber hinaus kann Lena Louis als Alleinerben für das Haus bzw. für ihren Hausanteil festsetzen.

Auch Paare, die sehr viel weniger gemeinsam besitzen, können Regelungen für den Trennungsfall treffen. Zum Beispiel wer das Klavier, das Auto oder den Kleingarten behält und dafür dem bzw. der anderen eventuell einen Ausgleich zahlt.

Gemeinsame Lebensplanung – wer sorgt wann für wen?

Anna hat nach abgeschlossenem Bachelor eine gute Stelle in Aussicht, würde aber gerne noch den Master dranhängen. Ihre Lebensgefährtin Arzu möchte ihren Doktor machen, bevor sie ins Berufsleben startet. Das Paar lebt seit Studienbeginn zusammen und freut sich auf die weitere gemeinsame Zukunft. Sie vereinbaren, dass Anna den Job annimmt und für drei Jahre den Hauptteil des gemeinsamen Lebensunterhaltes trägt, während Arzu sich ihrer Promotion widmet. Anschließend wird Arzu für beide sorgen, damit Anna ihren Master machen kann. Ein guter Plan! Bis die frisch promovierte Arzu erfährt, dass Anna wiederholt fremdgegangen ist. Sie trennt sich von ihr und will nichts, aber auch gar nichts mehr mit ihr zu tun haben.

Und Anna? Für sie sollte jetzt eigentlich das Masterstudium beginnen. Wäre die in glücklichen Zeiten getroffene Vereinbarung per Partnerschaftsvertrag besiegelt worden, könnte Anna nun ihre Unterhaltsansprüche problemlos geltend machen.

Gemeinsame Kinder – muss eine|r finanziell zurückstecken?

Sara und Simón sind Eltern von drei Kindern. Sara arbeitet seit der ersten Schwangerschaft mit Unterbrechungen und nur noch in Teilzeit. Mit den entsprechenden finanziellen Folgen: weniger Einkommen, verzögerte Karriere und geringere Rente. Im Falle einer Trennung hätte Sara zwar Anspruch auf Unterhalt, aber nur bis das jüngste Kind drei Jahre alt ist, einen Versorgungs- und Zugewinnausgleich gäbe es für sie als nichteheliche Partnerin hingegen gar nicht. Und selbst wenn die beiden ein Leben lang zusammenbleiben, wird Sara später sehr viel weniger Rente zum gemeinsamen Lebensabend beisteuern können. Und damit von Simón abhängig bleiben.

Ein Partnerschaftsvertrag kann für Ausgleich sorgen. So können die beiden festhalten, wer wieviel Geld entsprechend des jeweiligen Gehaltes zur gemeinsamen Lebensführung einbringt. Sie können bestimmen, wie lange Sara nach einer Trennung Unterhalt von Sven bekommt – und wie viel. Sie können vereinbaren, dass ein gewisser Teil des gemeinsamen Einkommens in eine zusätzliche Rentenversicherung für Sara investiert wird oder ein finanzieller Ausgleich in anderer Form erfolgt.

Getrenntes Paar

Partnerschaftsverträge individuell gestalten

Ein Partnerschaftsvertrag lässt sich den individuellen Gegebenheiten eines Paares entsprechend gestalten. Er sorgt  für Klarheit und erspart im Fall einer Trennung unnötigen Streit. Inhalte können Eigentums-, Vermögens- und Unterhaltsregelungen sein, aber auch Vorkehrungen für den Krankheits- und den Todesfall. Eine generelle Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zum Beispiel und das Recht, im Todesfall für die Trauerfeier und Bestattung sorgen zu dürfen. Es kann zudem sehr sinnvoll sein, den Partnerschaftsvertrag mit einer Patientenverfügung und einem Erbvertrag zu kombinieren. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. Damit wird der Inhalt später nicht in Frage gestellt.

Selbstverständlich muss sich ein individuell gestalteter Partnerschaftsvertrag im Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegen. Es können zum Beispiel keine unzulässigen Regelungen zum Sorgerecht getroffen oder ein Verzicht auf Unterhalt für gemeinsame Kinder erklärt oder Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden.

Auch interessant, nicht nur für unverheiratete Paare:
→ Vorsorgevollmacht
→ Patientenverfügung